Rechtssatz RS0014338
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014338
Entscheidungsdatum
07.07.1981
Rechtssatz
Setzen Schiedsrichter mit Beschluß ihre Honorare fest, ohne deutlich auszusprechen, daß sie ausschließlich zu diesen Beträgen das Amt übernehmen wollen, und bringt der Kläger daraufhin die Schiedsklage ein, wendet sich aber gegen die Höhe des Honorars, so hat er sich damit nicht dem Beschluß, der als Anbot an die Parteien zu qualifizieren ist, unterworfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014338
Dokumentnummer
JJR_19810707_OGH0002_0050OB00633_8100000_001