Rechtssatz RS0014365
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014365
Entscheidungsdatum
26.03.1981
Rechtssatz
Der Speditionsvertragsabschluß kann auch schlüssig erfolgen. Auch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Höhe der Provision des Spediteurs ist nicht Voraussetzung für das Zustandekommen eines Speditionsvertrages, bei dem es sich um einen Dienstleistungsvertrag handelt. Der Provisionsanspruch gilt trotzdem als stillschweigend vereinbart, wenn die Leistungen des Spediteurs den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind. Dies ist im Hinblick auf die Entgeltsvermutung des § 354 HGB dann der Fall, wenn der Spediteur - wie hier - sich zu den Dienstleistungen in Ausübung eines Handelsgewerbes verpflichtet.Der Speditionsvertragsabschluß kann auch schlüssig erfolgen. Auch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Höhe der Provision des Spediteurs ist nicht Voraussetzung für das Zustandekommen eines Speditionsvertrages, bei dem es sich um einen Dienstleistungsvertrag handelt. Der Provisionsanspruch gilt trotzdem als stillschweigend vereinbart, wenn die Leistungen des Spediteurs den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind. Dies ist im Hinblick auf die Entgeltsvermutung des Paragraph 354, HGB dann der Fall, wenn der Spediteur - wie hier - sich zu den Dienstleistungen in Ausübung eines Handelsgewerbes verpflichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014365
Dokumentnummer
JJR_19810326_OGH0002_0070OB00544_8100000_001