Rechtssatz RS0014379
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014379
Entscheidungsdatum
03.03.1970
Rechtssatz
Stellt der Vermieter einem Wohnungsmieter, der sein Dachbodenabteil wg Brandgefahr räumen mußte, einen Holzschuppen im Hof des Hauses zur Verfügung, für dessen Errichtung aus dem bei der Entfernung des Dachbodenabteils angefallenen Holz der Mieter den Zimmermann bezahlen mußte, so ist der Holzschuppen zu einem Bestandteil der Mietwohnung geworden. Daß für den Holzschuppen kein gesonderter Mietzins vereinbart wurde, steht der Ausdehnung des hinsichtlich der Wohnung begründeten Mietverhältnisse auf den Holzschuppen nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0014379
Dokumentnummer
JJR_19700303_OGH0002_0080OB00044_7000000_001