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Rechtssatz RS0014379

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014379

Geschäftszahl

8Ob44/70

Entscheidungsdatum

03.03.1970

Rechtssatz

Stellt der Vermieter einem Wohnungsmieter, der sein Dachbodenabteil wg Brandgefahr räumen mußte, einen Holzschuppen im Hof des Hauses zur Verfügung, für dessen Errichtung aus dem bei der Entfernung des Dachbodenabteils angefallenen Holz der Mieter den Zimmermann bezahlen mußte, so ist der Holzschuppen zu einem Bestandteil der Mietwohnung geworden. Daß für den Holzschuppen kein gesonderter Mietzins vereinbart wurde, steht der Ausdehnung des hinsichtlich der Wohnung begründeten Mietverhältnisse auf den Holzschuppen nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 44/70
    Entscheidungstext OGH 03.03.1970 8 Ob 44/70
    Veröff: MietSlg 22097

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0014379

Dokumentnummer

JJR_19700303_OGH0002_0080OB00044_7000000_001