Rechtssatz RS0014385
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014385
Entscheidungsdatum
10.12.1974
Rechtssatz
Dadurch, daß der Komplementär eine Jahresbilanz unterfertigt, die einen höheren prozentuellen Anteil eines Kommanditisten an Gewinn und Verlust der Gesellschaft ausweist, als dem Kommanditisten nach dem Gesellschaftsvertrag zu kommt, wird dieser selbst dann nicht durch Vereinbarung abgeändert, wenn der Unterfertigende zuvor die Kommanditeinlage des betreffenden Kommanditisten durch Schenkung erhöht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0014385
Dokumentnummer
JJR_19741210_OGH0002_0040OB00616_7400000_001