Rechtssatz RS0014389
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014389
Entscheidungsdatum
12.12.1985
Rechtssatz
Im Überlassen weiterer Unterlagen an einem Rechtsanwalt auf dessen Verlangen zur Erstattung eines bereits bestellten und inhaltlich bestimmten Rechtsgutachtens liegt auch dann, wenn die Kenntnis der begehrten Unterlagen für die Gutachtenerstattung nicht erforderlich ist, keine schlüssige Erweiterung des Auftrags zur Gutachtenerstattung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0014389
Dokumentnummer
JJR_19851212_OGH0002_0070OB00672_8500000_001