Rechtssatz RS0014392
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014392
Entscheidungsdatum
17.02.1982
Rechtssatz
Duldet der Bestandgeber die Verwendung einzelner der mit dem Pachtunternehmen dem Bestandnehmer zur Benützung überlassenen Räume zur teilweisen Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Pächters und seiner Familie, kann darin gemäß § 863 ABGB noch keine Zustimmung des Bestandgebers zur Zerlegung eines einheitlichen Bestandverhältnisses in zwei Rechtsverhältnisse unterschiedlicher Eigenart erblickt werden.Duldet der Bestandgeber die Verwendung einzelner der mit dem Pachtunternehmen dem Bestandnehmer zur Benützung überlassenen Räume zur teilweisen Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Pächters und seiner Familie, kann darin gemäß Paragraph 863, ABGB noch keine Zustimmung des Bestandgebers zur Zerlegung eines einheitlichen Bestandverhältnisses in zwei Rechtsverhältnisse unterschiedlicher Eigenart erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0014392
Dokumentnummer
JJR_19820217_OGH0002_0060OB00523_8200000_001