Rechtssatz RS0014395
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014395
Geschäftszahl
8Ob545/76; 6Ob672/78
Entscheidungsdatum
19.10.1978
Norm
ABGB §863 FI
MietG §19 Abs2 Z11 F
Rechtssatz
Bei Beurteilung des Kündigungsgrundes nach § 19 Abs. 2 Z 11 MG. hinsichtlich der Frage, ob die vermieteten Räume Wohn- oder Geschäftsräume seien, kann aus dem Verhalten desjenigen, dem eine Widmungsänderung nicht zur Kenntins kam, keine konkludente Zustimmung zu einer solchen abgeleitet werden.Bei Beurteilung des Kündigungsgrundes nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG. hinsichtlich der Frage, ob die vermieteten Räume Wohn- oder Geschäftsräume seien, kann aus dem Verhalten desjenigen, dem eine Widmungsänderung nicht zur Kenntins kam, keine konkludente Zustimmung zu einer solchen abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0014395
Dokumentnummer
JJR_19761124_OGH0002_0080OB00545_7600000_002