Rechtssatz RS0014398
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014398
Entscheidungsdatum
24.10.1972
Rechtssatz
Gewiß hat der Hauseigentümer für die bestimmungsgemäße Benützbarkeit der Hofräume seines Hauses durch die Mieter, deren Angehörige und Besucher zu sorgen, es kann jedoch keine Rede davon sein, daß das Abstellen von Kraftfahrzeugen in Hofräumen, in denen nach der ausdrücklichen Erklärung des Hauseigentümers das Parken nur mit seiner Zustimmung gestattet ist, zur bestimmungsgemäßen Benützung dieser Hofräume zählt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0014398
Dokumentnummer
JJR_19721024_OGH0002_0050OB00186_7200000_001