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Rechtssatz RS0014400×

Rechtssatz RS0014400

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014400

Geschäftszahl

6Ob688/82

Entscheidungsdatum

16.06.1983

Rechtssatz

Die mehrmonatige Aufrechterhaltung eines Zustandes durch die Beklagte, wonach sie die Benützung eines Computers fortsetzt, das monatlich vorgeschriebene Entgelt hiefür überweist, gegen den Inhalt der Vertragsurkunde keinerlei sachliche Einwendungen geltend gemacht, die Urkunde allerdings nicht, wie gefordert, unterfertigt an die Klägerin zurückgesandt hat, ist als ein Verhalten zu werten, aus dem die Klägerin gemäß Paragraph 863, ABGB auf eine Einwilligung der Beklagten zum Leasing-Vertrag nach den übermittelten Unterlagen schließen mußte, zumal ein über mehrere Zahlungsperioden hinausreichendes Provisorium bis zu einer wirtschaftlich abgeklärten Rechtsgeschäftserklärung der Beklagten über eine Annahme des Leasing-Vertrages in Form einer kurzfristigen Gerätemiete nie besprochen war.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 688/82
    Entscheidungstext OGH 16.06.1983 6 Ob 688/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0014400

Dokumentnummer

JJR_19830616_OGH0002_0060OB00688_8200000_001