Rechtssatz RS0014400
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014400
Entscheidungsdatum
16.06.1983
Rechtssatz
Die mehrmonatige Aufrechterhaltung eines Zustandes durch die Beklagte, wonach sie die Benützung eines Computers fortsetzt, das monatlich vorgeschriebene Entgelt hiefür überweist, gegen den Inhalt der Vertragsurkunde keinerlei sachliche Einwendungen geltend gemacht, die Urkunde allerdings nicht, wie gefordert, unterfertigt an die Klägerin zurückgesandt hat, ist als ein Verhalten zu werten, aus dem die Klägerin gemäß § 863 ABGB auf eine Einwilligung der Beklagten zum Leasing-Vertrag nach den übermittelten Unterlagen schließen mußte, zumal ein über mehrere Zahlungsperioden hinausreichendes Provisorium bis zu einer wirtschaftlich abgeklärten Rechtsgeschäftserklärung der Beklagten über eine Annahme des Leasing-Vertrages in Form einer kurzfristigen Gerätemiete nie besprochen war.Die mehrmonatige Aufrechterhaltung eines Zustandes durch die Beklagte, wonach sie die Benützung eines Computers fortsetzt, das monatlich vorgeschriebene Entgelt hiefür überweist, gegen den Inhalt der Vertragsurkunde keinerlei sachliche Einwendungen geltend gemacht, die Urkunde allerdings nicht, wie gefordert, unterfertigt an die Klägerin zurückgesandt hat, ist als ein Verhalten zu werten, aus dem die Klägerin gemäß Paragraph 863, ABGB auf eine Einwilligung der Beklagten zum Leasing-Vertrag nach den übermittelten Unterlagen schließen mußte, zumal ein über mehrere Zahlungsperioden hinausreichendes Provisorium bis zu einer wirtschaftlich abgeklärten Rechtsgeschäftserklärung der Beklagten über eine Annahme des Leasing-Vertrages in Form einer kurzfristigen Gerätemiete nie besprochen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0014400
Dokumentnummer
JJR_19830616_OGH0002_0060OB00688_8200000_001