Rechtssatz RS0014404
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014404
Geschäftszahl
6Ob30/74; 7Ob593/81
Entscheidungsdatum
29.04.1982
Norm
ABGB §863 FI
MG §18 A2
Rechtssatz
Übt der Mieter durch das Mietverhältnis nicht gedeckte Rechte aus und nimmt er ohne Zustimmung des Eigentümers bauliche Veränderungen vor, dann greift er rechtswidrig in dessen Eigentum ein. Hat der Mieter als Beklagter gegen einen Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht eingewendet, daß der Eigentümer der Liegenschaft den vom Beklagten geschaffenen Bauzustand durch 26 Jahre geduldet und dadurch schlüssig sein Einverständnis wenigstens im nachhinein erklärt habe, sondern sich nur auf eine - nicht erteilte,- Zustimmung des Hausverwalters berufen, kann das Gericht nicht von einer konkludenten Genehmigung ausgehen. Denn die rechtliche Annahme einer derartigen Willensmeinung des Eigentümers setzt die tatsächlichen Voraussetzungen des § 863 ABGB und insb auch voraus, daß der Eigentümer den geschaffenen Bauzustand wahrgenommen und trotzdem keinen Einwand gegen die Handlungsweise im nachhinein erhoben hat. - Dies hätte aber in erster Instanz behauptet werden müssen (im vorliegenden Fall hat der Mieter ohne Zustimmung des Hauseigentümers die Eingangstüre des Stiegenaufganges zum Dachboden abgemauert und so eine die Feuersicherheit beeinträchtigenden konsenswidriger Zustand herbeigeführt.Übt der Mieter durch das Mietverhältnis nicht gedeckte Rechte aus und nimmt er ohne Zustimmung des Eigentümers bauliche Veränderungen vor, dann greift er rechtswidrig in dessen Eigentum ein. Hat der Mieter als Beklagter gegen einen Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht eingewendet, daß der Eigentümer der Liegenschaft den vom Beklagten geschaffenen Bauzustand durch 26 Jahre geduldet und dadurch schlüssig sein Einverständnis wenigstens im nachhinein erklärt habe, sondern sich nur auf eine - nicht erteilte,- Zustimmung des Hausverwalters berufen, kann das Gericht nicht von einer konkludenten Genehmigung ausgehen. Denn die rechtliche Annahme einer derartigen Willensmeinung des Eigentümers setzt die tatsächlichen Voraussetzungen des Paragraph 863, ABGB und insb auch voraus, daß der Eigentümer den geschaffenen Bauzustand wahrgenommen und trotzdem keinen Einwand gegen die Handlungsweise im nachhinein erhoben hat. - Dies hätte aber in erster Instanz behauptet werden müssen (im vorliegenden Fall hat der Mieter ohne Zustimmung des Hauseigentümers die Eingangstüre des Stiegenaufganges zum Dachboden abgemauert und so eine die Feuersicherheit beeinträchtigenden konsenswidriger Zustand herbeigeführt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 30/74
Entscheidungstext OGH 14.03.1974 6 Ob 30/74
Veröff: MietSlg 26060
- 7 Ob 593/81
Entscheidungstext OGH 29.04.1982 7 Ob 593/81
nur: Übt der Mieter durch das Mietverhältnis nicht gedeckte Rechte aus und nimmt er ohne Zustimmung des Eigentümers bauliche Veränderungen vor, dann greift er rechtswidrig in dessen Eigentum ein. (T1) Veröff: SZ 55/61
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0014404
Dokumentnummer
JJR_19740314_OGH0002_0060OB00030_7400000_001