Rechtssatz RS0014406
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014406
Geschäftszahl
6Ob620/76; 6Ob603/78
Entscheidungsdatum
27.04.1978
Norm
ABGB §863 FII
ABGB §914 IIId
MG §19 Abs2 Z7 A1
MG §19 Abs2 Z7 C
Rechtssatz
Wenn eine Kündigung nach § 19 Abs 2 Z 7 MG eingebracht, im Verfahren dann aber ohne irgend welche Vorbehalte vereinbart wurde, daß es nicht fortgesetzt wird, kann dies mit Überlegung aller Umstände ( § 863 ABGB ) nur dahin verstanden werden, daß der Vermieter damit auf die Geltendmachung jenes Kündigungsgrundes zumindest für den Fall verzichtet, als sich nicht in Zukunft eine wesentliche Änderung seines Bedarfes ergibt ( Republik Österreich-Wehrmachtswohnungen ).Wenn eine Kündigung nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 7, MG eingebracht, im Verfahren dann aber ohne irgend welche Vorbehalte vereinbart wurde, daß es nicht fortgesetzt wird, kann dies mit Überlegung aller Umstände ( Paragraph 863, ABGB ) nur dahin verstanden werden, daß der Vermieter damit auf die Geltendmachung jenes Kündigungsgrundes zumindest für den Fall verzichtet, als sich nicht in Zukunft eine wesentliche Änderung seines Bedarfes ergibt ( Republik Österreich-Wehrmachtswohnungen ).
Entscheidungstexte
- 6 Ob 620/76
Entscheidungstext OGH 01.07.1976 6 Ob 620/76
- 6 Ob 603/78
Entscheidungstext OGH 27.04.1978 6 Ob 603/78
Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 620/76
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0014406
Dokumentnummer
JJR_19760701_OGH0002_0060OB00620_7600000_001