Rechtssatz RS0014408
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014408
Geschäftszahl
3Ob609/81; 8Ob560/92
Entscheidungsdatum
21.05.1992
Rechtssatz
Bei einem dem Kündigungsgrund nach § 19 Abs 2 Z 7 MG analogen Kündigungsgrund nach § 19 Abs 1 MG ist bei jahrelanger Belassung eines nicht mehr zum Betrieb des Vermieters gehörenden früheren Arbeitnehmers in der bisherigen Wohnung bei Beurteilung eines schlüssigen Kündigungsverzichtes ein weitherziger Maßstab zugunsten des Vermieters am Platze.Bei einem dem Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 7, MG analogen Kündigungsgrund nach Paragraph 19, Absatz eins, MG ist bei jahrelanger Belassung eines nicht mehr zum Betrieb des Vermieters gehörenden früheren Arbeitnehmers in der bisherigen Wohnung bei Beurteilung eines schlüssigen Kündigungsverzichtes ein weitherziger Maßstab zugunsten des Vermieters am Platze.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 609/81
Entscheidungstext OGH 13.01.1982 3 Ob 609/81
- 8 Ob 560/92
Entscheidungstext OGH 21.05.1992 8 Ob 560/92
Auch; Veröff: WoBl 1993,105
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0014408
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19820113_OGH0002_0030OB00609_8100000_001