Rechtssatz RS0014415
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014415
Geschäftszahl
6Ob102/70; 1Ob95/72
Entscheidungsdatum
24.05.1972
Rechtssatz
Bei der bis 1.1.1968 gegebenen Rechtslage und der Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung bei Beurteilung des Verhältnisses der Absätze 1 und 2 des § 19 MG zueinander kann im Hinblick auf das damals gegebene Prozeßrisiko etc. in der Unterlassung einer auf § 19 Abs 1 MG gestützten Aufkündigung vor dem 1.1.1968 eine Zustimmung zu einem eine Kündigung rechtfertigenden Verhalten des Mieters nicht erblickt werden.Bei der bis 1.1.1968 gegebenen Rechtslage und der Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung bei Beurteilung des Verhältnisses der Absätze 1 und 2 des Paragraph 19, MG zueinander kann im Hinblick auf das damals gegebene Prozeßrisiko etc. in der Unterlassung einer auf Paragraph 19, Absatz eins, MG gestützten Aufkündigung vor dem 1.1.1968 eine Zustimmung zu einem eine Kündigung rechtfertigenden Verhalten des Mieters nicht erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0014415
Dokumentnummer
JJR_19700429_OGH0002_0060OB00102_7000000_001