Rechtssatz RS0014418
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014418
Entscheidungsdatum
23.11.1978
Rechtssatz
Brachte die Vermieterseite dem Mieter gegenüber stets unmißverständlich zum Ausdruck, daß sie mit seiner von der Vereinbarung abweichenden Bauausführung nicht einverstanden war, kann aus dem Umstand allein, daß die Einbringung einer Aufkündigung unterlassen wurde, noch nicht der stillschweigende Verzicht auf Geltendmachung des Kündigungsgrundes abgeleitet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0014418
Dokumentnummer
JJR_19781123_OGH0002_0060OB00714_7800000_001