Rechtssatz RS0014434
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014434
Entscheidungsdatum
29.04.1975
Norm
ABGB §863 FII
MG §19 Abs2 Z7 C
Rechtssatz
Eine zwingende Schlußfolgerung iS des § 863 ABGB derart, der Vermieter habe durch die Belassung betriebsfremder Personen in der Wohnung auf den Kündigungsgrund des § 19 Abs 2 Z 7 MG verzichtet, kann nur dann gezogen werden, wenn dies durch längere Zeit geschah, obwohl bereits ein dringender Bedarf nach der Wohnung zur Unterbringung von Betriebsangehörigen vorhanden war.Eine zwingende Schlußfolgerung iS des Paragraph 863, ABGB derart, der Vermieter habe durch die Belassung betriebsfremder Personen in der Wohnung auf den Kündigungsgrund des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 7, MG verzichtet, kann nur dann gezogen werden, wenn dies durch längere Zeit geschah, obwohl bereits ein dringender Bedarf nach der Wohnung zur Unterbringung von Betriebsangehörigen vorhanden war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0014434
Dokumentnummer
JJR_19750429_OGH0002_0050OB00064_7500000_001