Rechtssatz RS0014438
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014438
Entscheidungsdatum
11.11.1976
Rechtssatz
Wenn eine Abrechnung unter der Rubrik "Restschuld" nur die tatsächlich noch offene Bestandzinsforderung ausweist und in dem Abrechnungsschreiben lediglich um Überweisung dieser offenen Restschuld ohne jeden Hinweis auf Zinsen ersucht wird, läßt dies - noch dazu, wenn die verspäteten Zahlungen durch 4 Jahre nicht gerügt wurden - nur den Schluß zu, daß mit Bezahlung dieses Betrages sämtliche Forderungen aus rückständigen Bestandzinsen beglichen sein sollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0014438
Dokumentnummer
JJR_19761111_OGH0002_0060OB00700_7600000_001