Rechtssatz RS0014442
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014442
Entscheidungsdatum
01.09.1971
Rechtssatz
Hat die Ehefrau des Mieters durch Verhandlungen mit dem Vermieter Mitmietrechte erworben, so verliert sie diese nicht allein dadurch, daß sich der Ehemann in der Folge als Alleinmieter geriert. Erfahrungsgemäß kommt es häufig vor, daß Haushaltsvorstände auch dann als Alleinmieter auftreten, wenn ihre Gattinnen Mitmieter sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0014442
Dokumentnummer
JJR_19710901_OGH0002_0050OB00196_7100000_001