Rechtssatz RS0014446
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014446
Geschäftszahl
7Ob229/74 (7Ob230/74); 7Ob603/76
Entscheidungsdatum
01.07.1976
Rechtssatz
Der Mieter verliert im allgemeinen durch bauliche Veränderungen am Bestandobjekt nicht das Recht, die Zuhaltung des Mietvertrages zu verlangen. Es geht aber nicht an, daß er, ohne etwas zu sangen oder vorzuweisen, solche Änderungen vornehmen läßt, dann den Gang der Ereignisse abwartet und erst, wenn die Entwicklung nicht zu seiner Befriedigung ausfällt, den Rechtsweg beschreitet.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 229/74
Entscheidungstext OGH 05.12.1974 7 Ob 229/74
Veröff: ImmZ 1975,253 = JBl 1975,542 = MietSlg 26101
- 7 Ob 603/76
Entscheidungstext OGH 01.07.1976 7 Ob 603/76
Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 229,230/74; Beisatz: Das Stillschweigen des Mieters bewirkt jedoch nicht nur dann keinen Rechtsverlust, wenn er einer tatsächlich geschlossenen Ausmietungsvereinbarung vertraute, sondern auch dann, wenn der Bestandgeber die irrige Annahme des Mieters, daß eine solche Vereinbarung ihn verpflichte, erkannte und bewußt in der Absicht ausnützte, das Mietrecht ungefährdet beschneiden zu können. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0014446
Dokumentnummer
JJR_19741205_OGH0002_0070OB00229_7400000_002