Rechtssatz RS0014469
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014469
Entscheidungsdatum
14.06.1989
Rechtssatz
Daraus, daß der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis bei einseitiger Kürzung der Provision nicht löste, sondern mehrere Jahre fortsetzte, kann ein Verzicht auf den ungeschmälerten Provisionsanspruch jedenfalls dann nicht erschlossen werden, wenn er die Provisionskürzung wiederholt bemängelte. ( § 48 ASGG )Daraus, daß der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis bei einseitiger Kürzung der Provision nicht löste, sondern mehrere Jahre fortsetzte, kann ein Verzicht auf den ungeschmälerten Provisionsanspruch jedenfalls dann nicht erschlossen werden, wenn er die Provisionskürzung wiederholt bemängelte. ( Paragraph 48, ASGG )
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0014469
Dokumentnummer
JJR_19890614_OGH0002_009OBA00114_8900000_001