Rechtssatz RS0014499
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014499
Entscheidungsdatum
15.04.1998
Rechtssatz
Gemäß § 234 EO sind zum Rekurs die zur Verteilungstagsatzung Erschienenen nur im Umfange ihres Widerspruchsrechtes befugt. Überdies steht ihnen der Rekurs nicht zu, wenn sie trotz Anwesenheit keine Einwendungen gegen Rang, Höhe und Bestand der Forderungen bevorrangter Gläubiger erhoben haben.Gemäß Paragraph 234, EO sind zum Rekurs die zur Verteilungstagsatzung Erschienenen nur im Umfange ihres Widerspruchsrechtes befugt. Überdies steht ihnen der Rekurs nicht zu, wenn sie trotz Anwesenheit keine Einwendungen gegen Rang, Höhe und Bestand der Forderungen bevorrangter Gläubiger erhoben haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0014499
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19980415_OGH0002_0030OB00088_98G0000_001