Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0014501×

Rechtssatz RS0014501

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014501

Geschäftszahl

3Ob572/83

Entscheidungsdatum

15.06.1983

Rechtssatz

Fordert der DG, der einerseits nach dem Dienstvertrag des DN ( noch ) keine Möglichkeit besaß, das Dienstverhältnis aufzukündigen, diesen auf das Dienstverhältnis selbst aufzukündigen, also eine für ihn äußerst nachteilige Handlung zu setzen, wiewohl ein Anlaß hiezu nach den Feststellungen nicht bestanden hat und schwieg der über dieses Ansinnen schockierte DN zu dieser Aufforderung durfte dies für sich allein unter den gegebenen Umständen nicht als Zustimmung zu der vom DG gewünschten Vorgangsweise aufgefaßt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 572/83
    Entscheidungstext OGH 15.06.1983 3 Ob 572/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0014501

Dokumentnummer

JJR_19830615_OGH0002_0030OB00572_8300000_001