Rechtssatz RS0014504
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014504
Entscheidungsdatum
08.04.1992
Rechtssatz
Nimmt der mit der Bauplanung befaßte leitende Angestellte im Interesse des Arbeitgebers noch einen für den Tag nach dem Austritt vereinbarten Besprechungstermin mit einem Architekten wahr, ist daraus weder die schlüssige Rücknahme der Austrittserklärung noch die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch den Angestellten zu erschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0014504
Dokumentnummer
JJR_19920408_OGH0002_009OBA00056_9200000_001