Rechtssatz RS0014505
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014505
Geschäftszahl
4Ob35/79; 4Ob1/81 (4Ob2/81); 9ObA196/87; 8ObA601/93; 9ObA24/03z; 4Ob89/07b; 8ObA5/21z
Entscheidungsdatum
03.05.2021
Rechtssatz
Keine konkludente Willenserklärung bei einer auf unrichtiger Anwendung des KollV beruhenden (Über)Zahlung derart, daß für die Arbeitnehmer bei sorgfältiger Prüfung erkennbar war, daß der Arbeitgeber eine bloß vermeintlich bestehende Pflicht erfüllt, im Verhalten des Arbeitgebers also kein anderer Wille zum Ausdruck kam als der, eine von ihm (irrtümlich) vorausgesetzte Schuld zu erfüllen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 35/79
Entscheidungstext OGH 08.05.1979 4 Ob 35/79
Veröff: ZAS 1980,99 = SZ 52/76 = Arb 9786 = IBl 1980 = RdA 1980,318 (Anm. v. Kerschner ) = SozM IE,157 = Ind 1980,1212
- 4 Ob 1/81
Entscheidungstext OGH 16.02.1982 4 Ob 1/81
Vgl aber; Beisatz: Hier: Konkludente Gewährung einer überkollektivvertraglichen Leistung ( Zusatzurlaub nach § 19 Abs 1
lit b bb DO.A ), wenn dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar) war, daß der Arbeitgeber damit eine Leistung erbrachte, zu der er nach dem Kollektivvertrag nicht verpflichtet war. (T1)
- 9 ObA 196/87
Entscheidungstext OGH 27.01.1988 9 ObA 196/87
Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T2)
- 8 ObA 601/93
Entscheidungstext OGH 14.04.1993 8 ObA 601/93
Auch
- 9 ObA 24/03z
Entscheidungstext OGH 09.07.2003 9 ObA 24/03z
Vgl auch
- 4 Ob 89/07b
Entscheidungstext OGH 12.06.2007 4 Ob 89/07b
Ähnlich; Beisatz: Das Erbringen einer ursprünglich nicht vorgesehenen Leistung ist nicht als konkludente Zustimmung zu einer diesbezüglichen Vertragsänderung zu werten, wenn für den Vertragspartner bei sorgfältiger Prüfung erkennbar war, dass die Leistung nur auf einer irrtümlich angenommenen Verpflichtung beruhte. (T3); Beisatz: Hier: Entgeltliches Wohnrecht. (T4)
- 8 ObA 5/21z
Entscheidungstext OGH 03.05.2021 8 ObA 5/21z
Vgl; Beisatz: Hier: Zu einer betrieblichen Übung kann auch führen, wenn der Arbeitgeber etwa über längere Zeit den Arbeitnehmern eine Leistung in der irrigen Annahme, zu ihr rechtlich verpflichtet zu sein, erbringt, den Arbeitnehmern der Irrtum aber auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar ist. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0014505
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Dokumentnummer
JJR_19790508_OGH0002_0040OB00035_7900000_004