Rechtssatz RS0014512
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014512
Entscheidungsdatum
26.03.1981
Rechtssatz
Waren die Parteien über die Bedingungen des Kaufvertrages völlig einig, konnten einseitige Erklärungen einer Partei an der getroffenen Vereinbarung nichts mehr ändern; wenn der Gegenpartner über ein solches Verhalten stillschweigend hinweggeht, so kann darin niemals eine Zustimmung zu der direkt oder indirekt vorgeschlagenen Vertragsänderung erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014512
Dokumentnummer
JJR_19810326_OGH0002_0070OB00525_8100000_001