Rechtssatz RS0014535
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014535
Entscheidungsdatum
18.01.1973
Rechtssatz
Die Mängelrüge durch einen Dritten ist für den Käufer wirksam, wenn nach den vertraglichen Beziehungen im Zweifel der Dritte hiezu als bevollmächtigt angesehen werden kann. Es muß sich hiebei um keine ausdrückliche Bevollmächtigung handeln, vielmehr genügt es, wenn diese Bevollmächtigung aus den vertraglichen Beziehungen erschlossen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0014535
Dokumentnummer
JJR_19730118_OGH0002_0060OB00002_7300000_001