Rechtssatz RS0014541
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014541
Entscheidungsdatum
29.01.1985
Rechtssatz
Die Abberufung der Generalversammlung muß nicht in der für die Einberufung im Gesellschaftsvertrag oder im Gesetz bestimmten Form erfolgen. Sie kann auch mündlich ( telefonisch ) und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 863 ABGB auch durch keine anderen Schlüsse zulassendes Verhalten abberufen werden.Die Abberufung der Generalversammlung muß nicht in der für die Einberufung im Gesellschaftsvertrag oder im Gesetz bestimmten Form erfolgen. Sie kann auch mündlich ( telefonisch ) und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 863, ABGB auch durch keine anderen Schlüsse zulassendes Verhalten abberufen werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 711/84
Entscheidungstext OGH 29.01.1985 1 Ob 711/84
Veröff: GesRZ 1985,36 = NZ 1985,187 = SZ 58/14
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0014541
Dokumentnummer
JJR_19850129_OGH0002_0010OB00711_8400000_001