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Rechtssatz RS0014546×

Rechtssatz RS0014546

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014546

Geschäftszahl

3Ob518/81; 6Ob258/08x

Entscheidungsdatum

26.03.2009

Rechtssatz

Abgesehen von der Frage der Rechtsfolgen einer Unterlassung unverzüglichen Widerspruches kann vor allem die lang dauernde Untätigkeit des Klägers, der mit der Geltendmachung der behaupteten Nichtigkeit allzulange, nämlich mehr als 15 Monate zugewartet hat, nach Treu und Glauben nur als Zustimmung gewertet werden (Paragraph 863, ABGB); hat er doch damit bei den übrigen Gesellschaftern ganz eindeutig den Eindruck erweckt, er werde den (von ihm nunmehr behaupteten) Mangel des Beschlusses nicht geltend machen. Für de Beurteilung dessen Verhaltens des Klägers kommt dem Umstand, dass ein anderer Kommanditist gegen den Beschluss "Widerspruch unter Berufung auf Paragraph 164, HGB" angemeldet hat, keine Bedeutung zu. Widerspruch ist ein autonomes Recht des einzelnen Gesellschafters. Das Verhalten eines anderen Gesellschafters, kann daher für die Wertung des Verhaltens des Klägers - hier: als Zustimmung - nicht herangezogen werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 518/81
    Entscheidungstext OGH 25.11.1981 3 Ob 518/81
  • 6 Ob 258/08x
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 258/08x
    Vgl; Beisatz: Der Grundsatz, dass ein Gesellschafter, der einen Beschluss wegen eines Verfahrensmangels nicht gelten lassen will, unverzüglich Widerspruch zu erheben hat, gilt jedenfalls dann nicht, wenn der Gesellschafter bei der Beschlussfassung nicht anwesend ist. Im Hinblick darauf besteht auch für die Annahme einer schlüssigen Zustimmung kein Raum. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014546

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009

Dokumentnummer

JJR_19811125_OGH0002_0030OB00518_8100000_001