Rechtssatz RS0014554
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014554
Entscheidungsdatum
11.03.1980
Rechtssatz
Das Verhalten der Gesellschafter, jemanden die alleinige Geschäftsführung zu überlassen und sich nicht weiter um die Tätigkeit der OHG zu kümmern, kann nur so aufgefaßt werden, daß damit stillschweigend eine Handlungsvollmacht zum Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft im Sinne des § 54 HGB erteilt wird.Das Verhalten der Gesellschafter, jemanden die alleinige Geschäftsführung zu überlassen und sich nicht weiter um die Tätigkeit der OHG zu kümmern, kann nur so aufgefaßt werden, daß damit stillschweigend eine Handlungsvollmacht zum Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft im Sinne des Paragraph 54, HGB erteilt wird.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 507/80
Entscheidungstext OGH 11.03.1980 2 Ob 507/80
Veröff: GesRZ 1981,227 ( dort falsch zitiert mit 2 Ob 207/80 )
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014554
Dokumentnummer
JJR_19800311_OGH0002_0020OB00507_8000000_001