Rechtssatz RS0014567
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014567
Entscheidungsdatum
25.09.1984
Rechtssatz
Wird eine in Form einer Erwerbsgesellschaft nach bürgerlichen Recht eingegangene "Errichtergemeinschaft" aufgelöst, ist mangels einer gegenteiligen Absprache als geradezu denknotwendige Folge dieser Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses eine schlüssige begründete Verpflichtung des ersten Gesellschafters anzunehmen, dem aus der Gemeinschaft ausgeschiedenen Gesellschafter alle jene Aufwendungen zu ersetzen, die der Ausgeschiedene zur Erreichung des ursprünglich gemeinsamen Zieles der "Errichtungsgemeinschaft" gemacht hatte und die jetzt dem Gesellschafter allein zugute kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0014567
Dokumentnummer
JJR_19840925_OGH0002_0040OB00560_8300000_001