Rechtssatz RS0014590
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014590
Geschäftszahl
2Ob176/80 (2Ob177/80)
Entscheidungsdatum
09.12.1980
Rechtssatz
Wenn auch der Rekurs bei einer Strafverfügung aufschiebende Wirkung hat, so ist die Zahlung der Ordnungsstrafe doch keine so eindeutige Handlung, daß sie zwingend einen Rechtsmittelverzicht oder eine Rechtsmittelrückziehung, die nur durch eine ausdrückliche Prozeßhandlung erklärt werden könnte, bedeuten würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014590
Dokumentnummer
JJR_19801209_OGH0002_0020OB00176_8000000_001