Rechtssatz RS0014600
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014600
Entscheidungsdatum
25.09.1990
Rechtssatz
Die von der Frau unmittelbar vor der Scheidung ihrer Ehe zustimmend zur Kenntnis genommene Erklärung des ( versicherten ) Mannes, er nehme den Scheidungsgrund des Ehebruches "nicht ernst" und wolle mit ihr ungeachtet der Scheidung "wie bisher als Ehegatte" zusammenleben ist kein Unterhaltsvertrag iS des § 258 Abs 4 ASVG.Die von der Frau unmittelbar vor der Scheidung ihrer Ehe zustimmend zur Kenntnis genommene Erklärung des ( versicherten ) Mannes, er nehme den Scheidungsgrund des Ehebruches "nicht ernst" und wolle mit ihr ungeachtet der Scheidung "wie bisher als Ehegatte" zusammenleben ist kein Unterhaltsvertrag iS des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0014600
Dokumentnummer
JJR_19900925_OGH0002_010OBS00276_9000000_002