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Rechtssatz RS0014604

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014604

Geschäftszahl

6Ob582/83

Entscheidungsdatum

20.02.1986

Rechtssatz

Die Unterlassung einer kritischen Stellungsnahme zu einer Abrechnung ungeachtet ständiger Kontakte durch mehr als 19 Jahre ist einem Zugeständnis der Richtigkeit der in der Abrechnung enthaltenen zahlenmäßigen Ansätze gleichzuhalten, so daß zwar ein Gegenbeweis nicht ausgeschlossen ist, die Beweislast für die Unrichtigkeit aber demjenigen aufgelastet ist, der aus einer solchen Unrichtigkeit Ansprüche für sich abzuleiten sucht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 582/83
    Entscheidungstext OGH 20.02.1986 6 Ob 582/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0014604

Dokumentnummer

JJR_19860220_OGH0002_0060OB00582_8300000_001