Rechtssatz RS0014604
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014604
Entscheidungsdatum
20.02.1986
Rechtssatz
Die Unterlassung einer kritischen Stellungsnahme zu einer Abrechnung ungeachtet ständiger Kontakte durch mehr als 19 Jahre ist einem Zugeständnis der Richtigkeit der in der Abrechnung enthaltenen zahlenmäßigen Ansätze gleichzuhalten, so daß zwar ein Gegenbeweis nicht ausgeschlossen ist, die Beweislast für die Unrichtigkeit aber demjenigen aufgelastet ist, der aus einer solchen Unrichtigkeit Ansprüche für sich abzuleiten sucht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0014604
Dokumentnummer
JJR_19860220_OGH0002_0060OB00582_8300000_001