Rechtssatz RS0014621
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014621
Entscheidungsdatum
20.04.1989
Rechtssatz
Liegt kein besonderer Antrag des Klägers auf Gewährung eines bestimmten Versicherungsschutzes (einer bestimmten Ersatzleistung) vor, sondern nur eine Meinungsäußerung des Vermittlungsvertreters im Verlauf der Beratung bei der Antragstellung, die in klarem Widerspruch sowohl zum Wortlaut des Art 6 Abs 2 Z 2 der AKIB als auch des Prospektes stand, so ist weder ein Vertrag auf der Grundlage der vom Versicherungsvertreter abgegebenen Erklärung zustandegekommen, noch kann von Dissens gesprochen werden.Liegt kein besonderer Antrag des Klägers auf Gewährung eines bestimmten Versicherungsschutzes (einer bestimmten Ersatzleistung) vor, sondern nur eine Meinungsäußerung des Vermittlungsvertreters im Verlauf der Beratung bei der Antragstellung, die in klarem Widerspruch sowohl zum Wortlaut des Artikel 6, Absatz 2, Ziffer 2, der AKIB als auch des Prospektes stand, so ist weder ein Vertrag auf der Grundlage der vom Versicherungsvertreter abgegebenen Erklärung zustandegekommen, noch kann von Dissens gesprochen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0014621
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Dokumentnummer
JJR_19890420_OGH0002_0070OB00017_8900000_001