Rechtssatz RS0014632
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014632
Geschäftszahl
5Ob26/79; 5Ob153/10a
Entscheidungsdatum
02.12.2010
Rechtssatz
Wenn die Geschäftsfähigkeit des Machtgebers beschränkt wird, so ist dies für die von einem Geschäftsfähigen erteilte Vollmacht oder den von ihm vereinbarten Auftrag ohne Einfluss. Die Interessen des Geschäftsunfähigen werden dadurch geschützt, dass der Beistand die Vollmacht widerrufen kann.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 26/79
Entscheidungstext OGH 25.09.1979 5 Ob 26/79
- 5 Ob 153/10a
Entscheidungstext OGH 02.12.2010 5 Ob 153/10a
Vgl; Beisatz: Durch einen erst später eingetretenen Verlust der Geschäftsfähigkeit des Machtgebers verliert die von ihm zuvor erteilte Vollmacht und damit die vom Vertreter abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärung nicht ihre Wirksamkeit. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0014632
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011
Dokumentnummer
JJR_19790925_OGH0002_0050OB00026_7900000_002