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Rechtssatz RS0014632×

Rechtssatz RS0014632

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014632

Geschäftszahl

5Ob26/79; 5Ob153/10a

Entscheidungsdatum

02.12.2010

Rechtssatz

Wenn die Geschäftsfähigkeit des Machtgebers beschränkt wird, so ist dies für die von einem Geschäftsfähigen erteilte Vollmacht oder den von ihm vereinbarten Auftrag ohne Einfluss. Die Interessen des Geschäftsunfähigen werden dadurch geschützt, dass der Beistand die Vollmacht widerrufen kann.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 26/79
    Entscheidungstext OGH 25.09.1979 5 Ob 26/79
  • 5 Ob 153/10a
    Entscheidungstext OGH 02.12.2010 5 Ob 153/10a
    Vgl; Beisatz: Durch einen erst später eingetretenen Verlust der Geschäftsfähigkeit des Machtgebers verliert die von ihm zuvor erteilte Vollmacht und damit die vom Vertreter abgegebene rechtsgeschäftliche Erklärung nicht ihre Wirksamkeit. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0014632

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2011

Dokumentnummer

JJR_19790925_OGH0002_0050OB00026_7900000_002