Rechtssatz RS0014635
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014635
Geschäftszahl
6Ob779/80; 2Ob9/96; 1Ob91/15m
Entscheidungsdatum
21.05.2015
Rechtssatz
Fehlt es einer Person an der Einsicht in das Wesen einer anwaltlichen Vertretung und an der Kritik über die Zweckmäßigkeit einer solchen Vertretung in ihrer konkreten Lage, mangelt es an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit zum Abschluss eines Vertrages über ihre anwaltliche Vertretung.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 779/80
Entscheidungstext OGH 09.06.1982 6 Ob 779/80
- 2 Ob 9/96
Entscheidungstext OGH 29.02.1996 2 Ob 9/96
Vgl auch; Beisatz: War eine Person zum Zeitpunkte der Erteilung der Prozessvollmacht in einem Schadenersatzprozess nicht geschäftsfähig, so konnte sie keine rechtswirksame Vollmacht erteilen. Ein zwischen den Parteien dieses Schadenersatzprozesses abgeschlossener (außergerichtlicher) Vergleich ist daher infolge vollmachtslosen Vertreterhandelns nicht wirksam. (T1)
- 1 Ob 91/15m
Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 91/15m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0014635
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2015
Dokumentnummer
JJR_19820609_OGH0002_0060OB00779_8000000_001