Rechtssatz RS0014665
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014665
Entscheidungsdatum
22.03.1994
Rechtssatz
Sind Gegenstand der gedrehten Filmaufnahmen (jedenfalls im wesentlichen) nicht im Eigentum des Klägers stehende Sachen, sondern Darbietungen von im Zug einer Veranstaltung auftretenden Ringern, eine nicht durch die Vereinbarung mit dem Kläger gedeckte Verwertung der Filmaufnahmen somit nicht als Eingriff in das Eigentumsrecht des Klägers gewertet werden. Mangels Geltendmachung eines anderen Ausschließungsrechtes - etwa nach §§ 66 oder 78 UrhG - ist daher nur entscheidend, ob die Beklagte gegen die Vereinbarung mit dem Kläger verstoßen hat. Redliche und vernünftige Parteien hätten die Überlassung einer Kopie der Aufnahmen an eine darin gezeigten Person gegen Zahlung der Selbstkosten zum privaten Gebrauch nicht verboten.Sind Gegenstand der gedrehten Filmaufnahmen (jedenfalls im wesentlichen) nicht im Eigentum des Klägers stehende Sachen, sondern Darbietungen von im Zug einer Veranstaltung auftretenden Ringern, eine nicht durch die Vereinbarung mit dem Kläger gedeckte Verwertung der Filmaufnahmen somit nicht als Eingriff in das Eigentumsrecht des Klägers gewertet werden. Mangels Geltendmachung eines anderen Ausschließungsrechtes - etwa nach Paragraphen 66, oder 78 UrhG - ist daher nur entscheidend, ob die Beklagte gegen die Vereinbarung mit dem Kläger verstoßen hat. Redliche und vernünftige Parteien hätten die Überlassung einer Kopie der Aufnahmen an eine darin gezeigten Person gegen Zahlung der Selbstkosten zum privaten Gebrauch nicht verboten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0014665
Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_0040OB00026_9400000_001