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Rechtssatz RS0014665×

Rechtssatz RS0014665

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014665

Geschäftszahl

4Ob26/94

Entscheidungsdatum

22.03.1994

Rechtssatz

Sind Gegenstand der gedrehten Filmaufnahmen (jedenfalls im wesentlichen) nicht im Eigentum des Klägers stehende Sachen, sondern Darbietungen von im Zug einer Veranstaltung auftretenden Ringern, eine nicht durch die Vereinbarung mit dem Kläger gedeckte Verwertung der Filmaufnahmen somit nicht als Eingriff in das Eigentumsrecht des Klägers gewertet werden. Mangels Geltendmachung eines anderen Ausschließungsrechtes - etwa nach Paragraphen 66, oder 78 UrhG - ist daher nur entscheidend, ob die Beklagte gegen die Vereinbarung mit dem Kläger verstoßen hat. Redliche und vernünftige Parteien hätten die Überlassung einer Kopie der Aufnahmen an eine darin gezeigten Person gegen Zahlung der Selbstkosten zum privaten Gebrauch nicht verboten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 26/94
    Entscheidungstext OGH 22.03.1994 4 Ob 26/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0014665

Dokumentnummer

JJR_19940322_OGH0002_0040OB00026_9400000_001