Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Klägers ist zwar entgegen der Meinung der Beklagten mangels Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem gleichartigen Sachverhalt zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger hat nicht behauptet, daß Gegenstand seiner Turnierveranstaltung ein Werk der Literatur im Sinn des § 2 Z 2 UrhG (Bühnenwerke, deren Ausdrucksmittel, Gebärden und andere Körperbewegungen sind [choreographische und pantomimische Werke]) gewesen sei; er beruft sich daher auch nicht auf ein Schutzrecht nach § 66 UrhG. Vielmehr macht er ausdrücklich einen Eingriff in sein Eigentumsrecht geltend.Der Kläger hat nicht behauptet, daß Gegenstand seiner Turnierveranstaltung ein Werk der Literatur im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 2, UrhG (Bühnenwerke, deren Ausdrucksmittel, Gebärden und andere Körperbewegungen sind [choreographische und pantomimische Werke]) gewesen sei; er beruft sich daher auch nicht auf ein Schutzrecht nach Paragraph 66, UrhG. Vielmehr macht er ausdrücklich einen Eingriff in sein Eigentumsrecht geltend.
Wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, war der Kläger als Veranstalter grundsätzlich berechtigt, im Rahmen seines Hausrechtes andere Personen von der Veranstaltung auszuschließen (§§ 339, 344 ff, 354, 362 ff ABGB). Dieses Recht steht sowohl dem Eigentümer (SZ 61/220) als auch einem Mieter wie dem Kläger zu, weil der Bestandnehmer für die Dauer seiner Bestandrechte allein darüber verfügen kann, wem er den Zutritt gestattet oder verwehrt, zumal ihm nach neuerer Rechtsprechung (verst.Senat SZ 62/204) die Unterlassungsklage gegen jeden Störer zusteht (SZ 49/45; SZ 63/190; vgl auch ÖBl 1989, 19). Dem Kläger stand es daher frei, der Beklagten - wie allen übrigen Besuchern - das Filmen seiner Darbietungen zu untersagen oder nur unter Bedingungen zu gewähren (vgl BGH NJW 1975, 778 - Schloß Tegel; OGH SZ 61/220).Wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, war der Kläger als Veranstalter grundsätzlich berechtigt, im Rahmen seines Hausrechtes andere Personen von der Veranstaltung auszuschließen (Paragraphen 339, 344, ff, 354, 362 ff ABGB). Dieses Recht steht sowohl dem Eigentümer (SZ 61/220) als auch einem Mieter wie dem Kläger zu, weil der Bestandnehmer für die Dauer seiner Bestandrechte allein darüber verfügen kann, wem er den Zutritt gestattet oder verwehrt, zumal ihm nach neuerer Rechtsprechung (verst.Senat SZ 62/204) die Unterlassungsklage gegen jeden Störer zusteht (SZ 49/45; SZ 63/190; vergleiche auch ÖBl 1989, 19). Dem Kläger stand es daher frei, der Beklagten - wie allen übrigen Besuchern - das Filmen seiner Darbietungen zu untersagen oder nur unter Bedingungen zu gewähren vergleiche BGH NJW 1975, 778 - Schloß Tegel; OGH SZ 61/220).
Die Beklagte durfte demnach die Filmaufnahmen nur mit Zustimmung des Klägers machen; der Kläger hat die erforderliche Zustimmung - freilich im Hinblick auf die Verwendung der Aufnahmen in der Sendung "Seitenblicke" - erteilt.
In NJW 1975, 778 - Schloß Tegel - hat der BGH ausgesprochen, daß es dann, wenn ein Gebäude auf einem Privatgrundstück liegt und nur photographiert werden kann, wenn das Grundstück betreten wird, dem Eigentümer grundsätzlich freistehe, den Zutritt zu verbieten oder doch nur unter der Bedingung zu gewähren, daß dort nicht photographiert wird; werde eine Photographiererlaubnis in so einem Fall ohne ausdrückliche Einschränkung auf Aufnahmen für private Zwecke erteilt, ergebe sich eine solche Einschränkung in der Regel stillschweigend daraus, daß es das natürliche Vorrecht des Eigentümers ist, den gewerblichen Nutzen, der aus seinem nur mit seiner Erlaubnis zugänglichen Eigentum gezogen werden kann, für sich zu beanspruchen; wer Ansichtskarten eines im Privateigentum stehenden Gebäudes, das nicht frei zugänglich ist, gewerblich herstelle und verwerte, mache sich einen fremden Vermögenswert nutzbar und könne daher vom Grundeigentümer auf Grund dessen Eigentumsrechtes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Der hier zu beurteilende Fall liegt insofern anders, als Gegenstand der von der Beklagten gedrehten Filmaufnahmen (jedenfalls im wesentlichen) nicht im Eigentum des Klägers stehende Sachen, sondern Darbietungen der im Zug der Veranstaltung auftretenden Ringer waren. Eine nicht durch die Vereinbarung mit dem Kläger gedeckte Verwertung der Filmaufnahmen könnte somit nicht als Eingriff in das Eigentumsrecht des Klägers gewertet werden. Ein anderes Ausschließungsrecht - etwa nach §§ 66 oder 78 UrhG - hat der Kläger nicht geltend gemacht.Der hier zu beurteilende Fall liegt insofern anders, als Gegenstand der von der Beklagten gedrehten Filmaufnahmen (jedenfalls im wesentlichen) nicht im Eigentum des Klägers stehende Sachen, sondern Darbietungen der im Zug der Veranstaltung auftretenden Ringer waren. Eine nicht durch die Vereinbarung mit dem Kläger gedeckte Verwertung der Filmaufnahmen könnte somit nicht als Eingriff in das Eigentumsrecht des Klägers gewertet werden. Ein anderes Ausschließungsrecht - etwa nach Paragraphen 66, oder 78 UrhG - hat der Kläger nicht geltend gemacht.
Entscheidend ist daher nur, ob die Beklagte gegen die Vereinbarung mit dem Kläger verstoßen hat. Diese Vereinbarung ist dabei im Licht der Tatsache auszulegen, daß der Kläger - wie unter Umständen der Eigentümer eines Gebäudes (vgl NJW 1975, 778) - zweifellos ein eminentes wirtschaftliches Interesse an der Verwertung von Filmaufnahmen seiner Veranstaltung hat. Völlig zutreffend hat daher das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Beklagte zweifellos vertragswidrig handeln würde, wenn sie die Aufnahmen für eine andere Rundfunksendung oder sonst kommerziell verwertete. Die Zustimmung des Klägers war ja, was die kommerzielle Nutzung angeht, (schlüssig) auf den Gebrauch der Aufnahmen in der "Seitenblicke"-Sendung beschränkt.Entscheidend ist daher nur, ob die Beklagte gegen die Vereinbarung mit dem Kläger verstoßen hat. Diese Vereinbarung ist dabei im Licht der Tatsache auszulegen, daß der Kläger - wie unter Umständen der Eigentümer eines Gebäudes vergleiche NJW 1975, 778) - zweifellos ein eminentes wirtschaftliches Interesse an der Verwertung von Filmaufnahmen seiner Veranstaltung hat. Völlig zutreffend hat daher das Berufungsgericht ausgeführt, daß die Beklagte zweifellos vertragswidrig handeln würde, wenn sie die Aufnahmen für eine andere Rundfunksendung oder sonst kommerziell verwertete. Die Zustimmung des Klägers war ja, was die kommerzielle Nutzung angeht, (schlüssig) auf den Gebrauch der Aufnahmen in der "Seitenblicke"-Sendung beschränkt.
Die Abgabe einer Kassette mit den Videoaufnahmen an eine dort (bei einem Interview) gezeigte Person zu den Selbstkosten der Beklagten ist aber keine gewerbliche Nutzung. An eine solche Art der Verwendung der Aufnahmen haben die Parteien offenbar nicht gedacht. In einem solchen Fall ist der Vertrag im Zuge der Auslegung um das zu ergänzen, was für den eingetretenen (nicht vorhergesehenen) Fall zwischen den Parteien rechtens sein soll (SZ 42/52; SZ 45/11; WBl 1987, 240 ua). Hiebei ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zwecks sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte zu prüfen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten (SZ 49/86; JBl 1987, 248; WBl 1987, 240 uva).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Absprache zwischen den Parteien dahin zu ergänzen, daß der Beklagten nicht nur das Recht zustand, ihre Aufnahmen (ausschnittsweise) für die mehrfach erwähnte Fernsehsendung zu gebrauchen, sondern auch eine Kopie der Aufnahmen einer darin gezeigten Person gegen Zahlung der Selbstkosten zum privaten Gebrauch zu überlassen. Gründe, aus denen ein redlicher Veranstalter in einem vergleichbaren Fall dem Filmenden auch eine solche nichtkommerzielle Nutzung verboten hätte, sind nicht zu sehen.
Nach den Feststellungen hat die Beklagte nur an eine Teilnehmerin der Veranstaltung eine Kopie ausgefolgt. Daß eine gewerbliche Nutzung der Aufnahmen durch die Beklagte unmittelbar drohend bevorstünde, geht aus dem festgestellten Sachverhalt nicht hervor und wurde nicht einmal behauptet. Es fehlt daher auch an den Voraussetzungen für eine vorbeugende Unterlassungsklage (MR 1988, 205; MR 1988, 207 uva).
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.