Rechtssatz RS0010299
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010299
Entscheidungsdatum
22.10.2013
Rechtssatz
1.) Veranstaltung eines sportlichen Wettkampfes genießt keinen urheberechtlichen Schutz.
2.) Der Veranstalter ist grundsätzlich berechtigt, im Rahmen seines Hausrechts andere Personen von der Veranstaltung auszuschließen. ( §§ 354, 339, 344 ff, 362 ff ABGB ).2.) Der Veranstalter ist grundsätzlich berechtigt, im Rahmen seines Hausrechts andere Personen von der Veranstaltung auszuschließen. ( Paragraphen 354, 339, 344, ff, 362 ff ABGB ).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 313/76
Entscheidungstext OGH 23.03.1976 4 Ob 313/76
Veröff: SZ 49/45 = ( Besprechung v. Federsel im ÖBl 1977,26 ) = EvBl 1976/263 S 606 = JBl 1976,490 = GRURInt 1977,211
- 4 Ob 26/94
Entscheidungstext OGH 22.03.1994 4 Ob 26/94
nur: Der Veranstalter ist grundsätzlich berechtigt, im Rahmen seines Hausrechts andere Personen von der Veranstaltung auszuschließen. (T1)
Beisatz: Dieses Recht steht sowohl dem Eigentümer als auch einem Mieter zu, weil der Bestandnehmer für die Dauer seiner Bestandrechte allein darüber verfügen kann, wem er den Zutritt gestattet oder verwehrt, zumal ihm nach neuerer Rechtsprechung die Unterlassungsklage gegen jeden Störer zusteht. (T2)
- 4 Ob 266/01y
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 266/01y
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ohne Einwilligung des Eigentümers ist nicht nur das Betreten der Liegenschaft rechtswidrig, sondern auch jede Nutzung eines dadurch erlangten Vorteils. Auch die bloße Verwendung eines nur durch eine Eigentumsverletzung erlangten Fotos kann daher zur Unterlassung verpflichten. (T3)
- 4 Ob 147/13s
Entscheidungstext OGH 22.10.2013 4 Ob 147/13s
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Das Hausrecht gewährt dem Veranstalter damit eine gegen jedermann wirksame Rechtsposition. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0010299
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2013
Dokumentnummer
JJR_19760323_OGH0002_0040OB00313_7600000_002