Die gegen den abändernden Teil des Teilurteils gerichtete Revision und der gegen den Aufhebungsbeschluss gerichtete Rekurs sind zulässig und berechtigt.
1. Zur Revision gegen den abändernden Teil des Teilurteils
Die Beklagte macht geltend, dass keine Wiederholungsgefahr bestehe. Sie sei auch deshalb nicht zur Unterlassung verpflichtet, weil sie davon habe ausgehen können, dass das Lichtbild befugterweise angefertigt worden sei. Mit der Eigentumsverletzung habe sie nichts zu tun.
Die Beklagte erhebt damit den Einwand mangelnden Verschuldens. Der Unterlassungsanspruch ist jedoch verschuldensunabhängig; es ist daher ohne Bedeutung, dass die mit der Erstellung des Katalogs betraute Werbegrafikerin dem Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Beklagten nach Rückfrage beim Übermittler des Fotos erklärt hat, berechtigt zu sein, das Foto für den Katalog zu verwenden. Ohne Einwilligung des Eigentümers ist nicht nur das Betreten der Liegenschaft rechtswidrig, sondern auch jede Nutzung eines dadurch erlangten Vorteils (s 4 Ob 26/94 = ÖBl 1995, 139 - Internationales Freistilringturnier mwN). Auch die bloße Verwendung eines nur durch eine Eigentumsverletzung erlangten Fotos kann daher zur Unterlassung verpflichten.
Der Unterlassungsanspruch setzt jedoch ganz allgemein voraus, dass die Gefahr künftiger Rechtsverletzungen besteht (Spielbüchler in Rummel, ABGB³ § 354 Rz 5 mwN). Hat sich der Beklagte schon einmal rechtswidrig verhalten, so wird vermutet, dass Wiederholungsgefahr besteht.Der Unterlassungsanspruch setzt jedoch ganz allgemein voraus, dass die Gefahr künftiger Rechtsverletzungen besteht (Spielbüchler in Rummel, ABGB³ Paragraph 354, Rz 5 mwN). Hat sich der Beklagte schon einmal rechtswidrig verhalten, so wird vermutet, dass Wiederholungsgefahr besteht.
Das trifft im vorliegenden Fall zu; die Beklagte hat mit der Verwendung des Fotos rechtswidrig gehandelt, so dass die Wiederholungsgefahr zu vermuten ist und von der Klägerin nicht bewiesen werden muss. Die Vermutung der Wiederholungsgefahr kann jedoch widerlegt werden. Dazu muss der Störer besondere Umstände darlegen, die eine Wiederholung seiner Handlung als ausgeschlossen oder zumindest äußerst unwahrscheinlich erscheinen lassen (stRsp ua 4 Ob 238/00x = ÖBl 2001, 105 - Reisebedarf mwN). Beruht der Verstoß auf einem Irrtum, so können die Anforderungen an den Nachweis des Wegfalls der Wiederholungsgefahr geringer sein (4 Ob 396/87 = WBl 1988, 86 - Ringordner mwN). Wird das Unternehmen veräußert oder geschlossen, so fällt die Wiederholungsgefahr im Allgemeinen schon dadurch weg (4 Ob 14/95 = ÖBl 1995, 214 - Ausverkaufszeitraum). Die Klägerin wendet sich nur gegen die Verwendung des Lichtbilds im näher bezeichneten Katalog. Die - bereits im April 1999 erfolgte - Einbringung des entsprechenden Teilbetriebs in ihre Komplementärgesellschaft lässt es jedoch äußerst unwahrscheinlich erscheinen, dass die Beklagte den vor rund 6 Jahren aufgelegten Katalog, den ihre Komplementärgesellschaft offenbar durch einen neuen Katalog ersetzt hat, wieder verwenden wird. Durch die bloße Existenz von 5 Restexemplaren, von denen nicht einmal feststeht, ob sie im Besitz der Beklagten oder - was angesichts der Einbringung des Teilbetriebs in die Komplementärgesellschaft naheläge - in dem ihrer Komplementärgesellschaft sind, wird das Lichtbild nicht weiter verwendet.
Der Beklagten ist es damit gelungen, den Wegfall der Wiederholungsgefahr zu beweisen. Das Unterlassungsbegehren ist demnach nicht berechtigt.
Die Klägerin hat nicht nur ein Unterlassungsbegehren gestellt, sondern auch begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, "in den noch vorhandenen Verkaufskatalogen die Seite zu entfernen bzw das Lichtbild zu entfernen". Sie hat damit ein Beseitigungsbegehren gestellt, dessen Berechtigung voraussetzt, dass der störende Zustand andauert (s Spielbüchler aaO).
Daran fehlt es im vorliegenden Fall: Nach dem festgestellten Sachverhalt wird der Katalog - und damit das Lichtbild - seit 1. 1. 2000 weder von der Beklagten noch von ihrer - seit 1999 mit dem Fertigteilhausbau befassten - Komplementärgesellschaft verwendet. Durch die bloße Existenz von rund 5 Restexemplaren wird - wie oben dargelegt - in die Rechte der Klägerin nicht eingegriffen, so dass auch das Beseitigungsbegehren abzuweisen ist.
2. Zum Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss
Das Berufungsgericht hat einen Verwendungsanspruch der Klägerin mit der Begründung bejaht, dass sich die Beklagte mit der Verwendung des Fotos ein übliches Entgelt erspart und sich damit einen fremden Vermögenswert ungerechtfertigt zu Nutze gemacht habe. Dass die Berechtigung zur Nutzung eines derartigen Fotos einen Vermögenswert habe, sei unbestritten geblieben.
Dem hält die Beklagte entgegen, vorgebracht zu haben, dass die Fotos und Skizzen für den Katalog verwendet worden seien, um Freiflächen zu füllen. Auch aus der Aussage ihres Geschäftsführers gehe nicht hervor, dass der Beklagten ein Nutzen entstanden sei oder dass sie sich etwas erspart hätte. Der Gestalterin des Katalogs seien 200 Fotos zur Verfügung gestanden; sie hätte jedes dieser Fotos verwenden können, ohne ein Entgelt zahlen zu müssen.
Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf die - vom Berufungsgericht zitierte - Entscheidung 4 Ob 406/81 (= ÖBl 1983, 118 - Fußballwerbung). In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass kein Anspruch nach § 1041 ABGB besteht, wenn die irrtümliche Nutzung des Bildes eines bekannten Sportlers dem Beklagten keinen Vorteil brachte, weil es nur darum ging, irgendeinen Sportler in Aktion zu zeigen. Es sei daher zu prüfen, ob und welchen Nutzen der Beklagte aus der Verwertung des Bekanntheitsgrads des Klägers gezogen habe.Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf die - vom Berufungsgericht zitierte - Entscheidung 4 Ob 406/81 (= ÖBl 1983, 118 - Fußballwerbung). In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass kein Anspruch nach Paragraph 1041, ABGB besteht, wenn die irrtümliche Nutzung des Bildes eines bekannten Sportlers dem Beklagten keinen Vorteil brachte, weil es nur darum ging, irgendeinen Sportler in Aktion zu zeigen. Es sei daher zu prüfen, ob und welchen Nutzen der Beklagte aus der Verwertung des Bekanntheitsgrads des Klägers gezogen habe.
Im vorliegenden Fall kann zwischen dem auf dem Foto abgebildeten Schwimmbad und den im Katalog angebotenen Leistungen der Beklagten nur insoweit ein Zusammenhang hergestellt werden, als dem Interessenten für Fertigteilhäuser damit anschaulich gemacht wird, welche Möglichkeiten ihm der Erwerb eines - für die Errichtung eines Fertighauses notwendigen - Grundstücks sonst noch eröffnet. Er wird damit vielleicht angeregt, den Erwerb eines Grundstücks in Erwägung zu ziehen; ob er sich aber für ein Fertigteilhaus der Beklagten, für ein Fertigteilhaus eines anderen Herstellers oder für ein von einem Baumeister errichtetes Haus entscheidet, wird durch die Abbildung eines Schwimmbads nicht messbar beeinflusst werden. Umso weniger kann beim Foto eines bestimmten Schwimmbads gegenüber dem Foto irgendeines anderen Schwimmbads eine Werbewirkung für die Fertigteilhäuser der Beklagten angenommen werden.
Die Klägerin hat auch gar nicht behauptet, dass und aus welchen Gründen die Abbildung ihres Schwimmbads für die Fertigteilhäuser der Beklagten werbewirksam gewesen sei. Sie verweist nur darauf, dass das Foto in den Katalog aufgenommen wurde, und meint, dass "die Erstellung eines werbewirksamen Katalogs durch mitgestaltete Lichtbilder" auf den Kunden besonders positiv wirke. Eine allgemeine positive Wirkung reicht aber nicht aus, um einen Verwendungsanspruch der Klägerin bejahen zu können. Nur wenn die Beklagte aus der Verwendung gerade dieses Fotos einen Nutzen gezogen hätte, hätte sie der Klägerin dafür ein Entgelt zu entrichten.
Dem Rekurs war, ebenso wie der Revision, Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.