Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.
Das Gericht zweiter Instanz hat im Spruch seiner Entscheidung den von der Abänderung betroffenen Streitgegenstand mit mehr als S 300.000,-- bewertet; folgerichtig (§ 502 Abs 4 Z 2, § 528 Abs 2 ZPO, §§ 78, 402 Abs 2 EO) hat es - im Spruch seines Beschlusses - einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses nach § 502 Abs 4 Z 1, § 528 Abs 2 ZPO, §§ 78, 402 Abs 2 EO unterlassen. Auf die demnach überflüssige Begründung für den - in Wahrheit gar nicht vorhandenen - Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ist nicht Bedacht zu nehmen; das Rechtsmittel der Klägerin ist vielmehr als ein mit Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes unbedingt zulässiger Revisionsrekurs zu behandeln (Fasching, LB Rz 2025). Den Rechtsmittelausführungen der Klägerin ist darin beizupflichten, daß der vom Rekursgericht herangezogene Abweisungsgrund nicht vorliegt:Das Gericht zweiter Instanz hat im Spruch seiner Entscheidung den von der Abänderung betroffenen Streitgegenstand mit mehr als S 300.000,-- bewertet; folgerichtig (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 528, Absatz 2, ZPO, Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO) hat es - im Spruch seines Beschlusses - einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 528, Absatz 2, ZPO, Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO unterlassen. Auf die demnach überflüssige Begründung für den - in Wahrheit gar nicht vorhandenen - Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ist nicht Bedacht zu nehmen; das Rechtsmittel der Klägerin ist vielmehr als ein mit Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes unbedingt zulässiger Revisionsrekurs zu behandeln (Fasching, LB Rz 2025). Den Rechtsmittelausführungen der Klägerin ist darin beizupflichten, daß der vom Rekursgericht herangezogene Abweisungsgrund nicht vorliegt:
Der vom Erstgericht als bescheinigt angenommene Sachverhalt widerspricht dem Tatsachenvorbringen der Klägerin nur in einem Punkt: Die Klägerin hat behauptet, der Zweitbeklagte habe nach der Ausschreibung des Ankaufs von Ringbüchern durch das WIFI Linz bei dessen Einkäufer, Ambros S***, vorgesprochen und dabei eine Mustermappe präsentiert, die den Aufdruck und die Embleme der Firma S*** getragen habe (ON 1 S. 2); das Erstgericht hat hingegen als bescheinigt angenommen, daß S*** nach dem Empfang des Offerts der Erstbeklagten und vor der Auftragserteilung bei der Erstbeklagten ein Muster des angebotenen Produktes angefordert und darauf die Mappe mit dem erwähnten Aufdruck erhalten habe (ON 6 S. 29).
Die Frage, bei welcher Gelegenheit vor der Auftragserteilung diese Mustermappe dem Einkäufer des WIFI Linz zugekommen ist, hat jedoch keinerlei rechtliche Bedeutung; auch die Haftung des Zweitbeklagten hängt nicht davon ab, ob er das von der Klägerin stammende Muster bei einer persönlichen Vorsprache übergeben oder später übersandt hat. Weicht der festgestellte Sachverhalt in einem unerheblichen Punkt von den Behauptungen der Partei ab, welche die Erlassung einer einstweiligen Verfügung begehrt, so rechtfertigt dies nicht die Abweisung ihres Antrages. Die vom Erstgericht getroffene Feststellung geht im übrigen auch nicht über das Vorbringen der Parteien hinaus, sondern entspricht in diesem Belang den Behauptungen der Beklagten (ON 3 S. 10 und 11). Darüber, mit wem S*** telefoniert hat, als er ein Muster der Erstbeklagten anfordern wollte, und wer dann das Muster mit dem Aufdruck der Firma S*** an das WIFI Linz übersandt hat, hat das Erstgericht keine Feststellungen getroffen, weil es der Rechtsmeinung war, im Hinblick auf §§ 2 und 18 UWG komme es nicht darauf an, ob die Übersendung - wie die Beklagten behauptet hatten (ON 3 S. 11) - irrtümlich durch eine Angestellte der Erstbeklagten oder - wie es dem Standpunkt der Klägerin entspräche - vorsätzlich durch den Zweitbeklagten selbst, zumindest aber mit seinem Wissen und Willen geschehen sei.Die Frage, bei welcher Gelegenheit vor der Auftragserteilung diese Mustermappe dem Einkäufer des WIFI Linz zugekommen ist, hat jedoch keinerlei rechtliche Bedeutung; auch die Haftung des Zweitbeklagten hängt nicht davon ab, ob er das von der Klägerin stammende Muster bei einer persönlichen Vorsprache übergeben oder später übersandt hat. Weicht der festgestellte Sachverhalt in einem unerheblichen Punkt von den Behauptungen der Partei ab, welche die Erlassung einer einstweiligen Verfügung begehrt, so rechtfertigt dies nicht die Abweisung ihres Antrages. Die vom Erstgericht getroffene Feststellung geht im übrigen auch nicht über das Vorbringen der Parteien hinaus, sondern entspricht in diesem Belang den Behauptungen der Beklagten (ON 3 S. 10 und 11). Darüber, mit wem S*** telefoniert hat, als er ein Muster der Erstbeklagten anfordern wollte, und wer dann das Muster mit dem Aufdruck der Firma S*** an das WIFI Linz übersandt hat, hat das Erstgericht keine Feststellungen getroffen, weil es der Rechtsmeinung war, im Hinblick auf Paragraphen 2 und 18 UWG komme es nicht darauf an, ob die Übersendung - wie die Beklagten behauptet hatten (ON 3 S. 11) - irrtümlich durch eine Angestellte der Erstbeklagten oder - wie es dem Standpunkt der Klägerin entspräche - vorsätzlich durch den Zweitbeklagten selbst, zumindest aber mit seinem Wissen und Willen geschehen sei.
Dem Rekursgericht kann auch darin nicht gefolgt werden, daß die Klägerin die Haftung des Zweitbeklagten ausschließlich damit begründet hätte, er sei Geschäftsführer der Erstbeklagten, hat doch die Klägerin vorgebracht, der Zweitbeklagte habe selbst dem WIFI Linz die in Wahrheit von der Klägerin herrührende Mappe übergeben, was ihm als Wettbewerbsverstoß habe bewußt sein müssen (ON 1 S. 3). Daß der Zweitbeklagte diese Mappe nicht selbst dem WIFI übersandt oder einer Angestellten den Auftrag zur Übersendung erteilt hätte, hat das Erstgericht - wie schon erwähnt - nicht als bescheinigt angenommen. Der Sicherungsantrag ist daher auch in Ansehung des Zweitbeklagten noch nicht zur Entscheidung im Sinne der Abweisung reif. Selbst wenn das Erstgericht festgestellt hätte, daß nicht der Zweitbeklagte, sondern eine Angestellte der Erstbeklagten dem WIFI Linz die Mustermappe mit dem Aufdruck der Firma S*** übermittelt hat, könnte auch das noch nicht die Abweisung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung rechtfertigen, weil dies - wie das Erstgericht zutreffend erkannt
hat - grundsätzlich noch keinen rechtlichen Unterschied ausmachen würde. Die Klägerin hat im übrigen noch im Provisorialverfahren klargestellt, daß sie ihren Anspruch nicht nur aus einer Handlung des Zweitbeklagten persönlich abgeleitet wissen will, sondern ihn auch dann aufrechthält, wenn die Tatsachenbehauptungen der Beklagten zutreffen sollten (ON 4).
Die Rechtssache ist aber auch nicht im Sinne der Wiederherstellung der erstgerichtlichen einstweiligen Verfügung spruchreif:
Die Beklagten haben sich damit verantwortet, daß die Angestellte Sabine S*** - auf deren Vernehmung sie sich berufen haben (ON 3 S. 12) - die mehrfach erwähnte Mappe auf Grund der telefonischen Anforderung des Einkäufers Ambros S*** ohne Einflußmöglichkeit beider beklagter Parteien übermittelt habe; davon hätten sie erst durch den Hinweis S*** erfahren. Es fehle die Wiederholungsgefahr (ON 3 S. 13). Diesem Vorbringen kommt - entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichtes und der Klägerin - rechtliche Bedeutung zu: Es trifft zwar zu, daß der Inhaber eines Unternehmens - wie die Erstbeklagte - wegen einer (ua) nach § 2 UWG unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn die Handlung im Betrieb des Unternehmens von einer anderen Person - wie etwa einer Angestellten - begangen worden ist. Richtig ist auch, daß der Unterlassungsanspruch nach § 2 Abs 1 UWG ein Verschulden dessen, der die zur Irreführung geeigneten Angaben gemacht hat, nicht voraussetzt. Zu beachten ist aber, daß bei Unterlassungsklagen gegen den Unternehmensinhaber wegen Handlungen anderer in seinem Betrieb die Anforderungen an den Nachweis der Beseitigung der Wiederholungsgefahr minder streng sein können (SZ 13/73); die Wiederholungsgefahr kann hier unter Umständen auch schon dann verneint werden, wenn der Wettbewerbsverstoß bloß auf einem Irrtum beruht (4 Ob 345/85, vgl. Schönherr, Grundriß Rz 507.5). Nach dem Vorbringen der Beklagten ist aber die Übersendung der von der Klägerin erzeugten Mustermappe auf einen Irrtum einer Angestellten der Erstbeklagten zurückzuführen. Sollte dies zutreffen, dann wäre angesichts des weiteren vom Erstgericht festgestellten Verhaltens des Zweitbeklagten die Wiederholungsgefahr zu verneinen: Der Zweitbeklagte hat vom Irrtum der Angestellten in Kenntnis gesetzt, sogleich erklärt, daß das übersandte Muster nicht von der Erstbeklagten stamme und die Übersendung irrtümlich erfolgt sei; überdies übersandte er dem WIFI ein neues Ausführungsmuster und überbrachte zwei weitere persönlich. Andere Aufklärungsmaßnahmen waren in dieser Lage nicht notwendig, zumal weder behauptet noch bescheinigt wurde, daß jemand anderer als der Einkäufer S*** durch die Übersendung der Mustermappe mit dem Aufdruck der Firma S*** in Irrtum geführt worden wäre. Daß sich ein gleichartiger Irrtum - allenfalls durch eine Angestellte - wiederholen könnte, ist äußerst unwahrscheinlich.Die Beklagten haben sich damit verantwortet, daß die Angestellte Sabine S*** - auf deren Vernehmung sie sich berufen haben (ON 3 S. 12) - die mehrfach erwähnte Mappe auf Grund der telefonischen Anforderung des Einkäufers Ambros S*** ohne Einflußmöglichkeit beider beklagter Parteien übermittelt habe; davon hätten sie erst durch den Hinweis S*** erfahren. Es fehle die Wiederholungsgefahr (ON 3 S. 13). Diesem Vorbringen kommt - entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichtes und der Klägerin - rechtliche Bedeutung zu: Es trifft zwar zu, daß der Inhaber eines Unternehmens - wie die Erstbeklagte - wegen einer (ua) nach Paragraph 2, UWG unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn die Handlung im Betrieb des Unternehmens von einer anderen Person - wie etwa einer Angestellten - begangen worden ist. Richtig ist auch, daß der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 2, Absatz eins, UWG ein Verschulden dessen, der die zur Irreführung geeigneten Angaben gemacht hat, nicht voraussetzt. Zu beachten ist aber, daß bei Unterlassungsklagen gegen den Unternehmensinhaber wegen Handlungen anderer in seinem Betrieb die Anforderungen an den Nachweis der Beseitigung der Wiederholungsgefahr minder streng sein können (SZ 13/73); die Wiederholungsgefahr kann hier unter Umständen auch schon dann verneint werden, wenn der Wettbewerbsverstoß bloß auf einem Irrtum beruht (4 Ob 345/85, vergleiche Schönherr, Grundriß Rz 507.5). Nach dem Vorbringen der Beklagten ist aber die Übersendung der von der Klägerin erzeugten Mustermappe auf einen Irrtum einer Angestellten der Erstbeklagten zurückzuführen. Sollte dies zutreffen, dann wäre angesichts des weiteren vom Erstgericht festgestellten Verhaltens des Zweitbeklagten die Wiederholungsgefahr zu verneinen: Der Zweitbeklagte hat vom Irrtum der Angestellten in Kenntnis gesetzt, sogleich erklärt, daß das übersandte Muster nicht von der Erstbeklagten stamme und die Übersendung irrtümlich erfolgt sei; überdies übersandte er dem WIFI ein neues Ausführungsmuster und überbrachte zwei weitere persönlich. Andere Aufklärungsmaßnahmen waren in dieser Lage nicht notwendig, zumal weder behauptet noch bescheinigt wurde, daß jemand anderer als der Einkäufer S*** durch die Übersendung der Mustermappe mit dem Aufdruck der Firma S*** in Irrtum geführt worden wäre. Daß sich ein gleichartiger Irrtum - allenfalls durch eine Angestellte - wiederholen könnte, ist äußerst unwahrscheinlich.
Auch der Umstand, daß die Beklagten nicht nur das Fehlen der Wiederholungsgefahr geltend gemacht, sondern auch andere Einwände erhoben haben, könnte in diesem Fall die Annahme der Wiederholungsgefahr nicht rechtfertigen: Zwar gibt derjenige, der seine Handlung im Prozeß verteidigt und weiterhin ein Recht zu diesem Verhalten behauptet, in der Regel schon dadurch zu erkennen, daß es ihm um die Vermeidung weiterer Eingriffe nicht ernstlich zu tun ist (ÖBl. 1982, 24; ÖBl. 1985, 140 uva). Die Behauptung der Beklagten, das von der Klägerin erwähnte österreichische Patent sei gelöscht worden (ON 3 Punkt 4.), ist aber ebenso wie jene, daß die von ihrer Angestellten an das WIFI übersandte Mappe nicht von der Klägerin erzeugt worden sei (ON 3 Punkt 7.), rechtlich unerheblich; sie sollte offenbar nur der Abwehr des eingeklagten Unterlassungsanspruches dienen, nicht aber das Verhalten der Beklagten rechtfertigen. Diese Absicht haben die Beklagten auch nicht mit ihrem Einwand verfolgt, daß alle Ringbücher und Mappen völlig identisch aussähen und ihre Herkunft auch für den Fachmann nicht erkennbar sei (ON 3 Punkt 5.); auch in diesem Zusammenhang lag das Schwergewicht ihrer Ausführungen dem Hinweis darauf, daß nicht bewußt ein unrichtiges Muster übersandt worden sei
(ON 3 Punkt 6. u. 8.).
Die Vorinstanzen haben auch darüber keine ausdrückliche Feststellung getroffen, ob die Mappen beider Streitteile tatsächlich völlig identisch und ununterscheidbar sind, wenngleich die Rechtsausführungen des Erstgerichtes offenbar davon ausgehen, daß sich die Ringbücher der Streitteile sehr wohl unterscheiden. Sollte die Behauptung der Beklagten aber zutreffen, dann könnte durch die von der Klägerin beanstandete Übersendung tatsächlich kein beachtlicher Irrtum - dh ein Irrtum, der geeignet ist, den Entschluß des angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, irgendwie zugunsten des Angebotes zu beeinflussen (MuR 1987, 181 mwN) - hervorgerufen worden sein.
Nur der Vollständigkeit halber sei noch darauf verwiesen, daß die Übersendung eines Musters als Ergänzung zu einem Angebot eine Angabe im Sinne des § 2 Abs 1 UWG enthält, wird doch damit schlüssig zum Ausdruck gebracht, daß eine Ware, die dem Muster entspricht, geliefert werden könne (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht14 Rz 18 zu § 3 dUWG).Nur der Vollständigkeit halber sei noch darauf verwiesen, daß die Übersendung eines Musters als Ergänzung zu einem Angebot eine Angabe im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, UWG enthält, wird doch damit schlüssig zum Ausdruck gebracht, daß eine Ware, die dem Muster entspricht, geliefert werden könne (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht14 Rz 18 zu Paragraph 3, dUWG).
Da sohin nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen getroffen wurden, war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und dem Erstgericht unter Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse die Ergänzung des Verfahrens sowie die Fällung einer neuen Entscheidung aufzutragen. Das Gericht erster Instanz wird - neben der Berücksichtigung der Urkunden- und Augenscheinsgegenstände - vor allem auch die Zeugin Sabine S*** (ON 3 S. 12) und den Zweitbeklagten (ON 3 S. 13) zu vernehmen haben. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf
§ 52 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 2 EO.Paragraph 52, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO.