Rechtssatz RS0078335
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078335
Entscheidungsdatum
15.12.1987
Rechtssatz
Die Übersendung eines Musters als Ergänzung zu einem Angebot enthält eine Angabe im Sinne des § 2 Abs 1 UWG, wird doch damit schlüssig zum Ausdruck gebracht, daß eine Ware, die dem Muster entspricht, geliefert werden könne.Die Übersendung eines Musters als Ergänzung zu einem Angebot enthält eine Angabe im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, UWG, wird doch damit schlüssig zum Ausdruck gebracht, daß eine Ware, die dem Muster entspricht, geliefert werden könne.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0078335
Dokumentnummer
JJR_19871215_OGH0002_0040OB00396_8700000_003