Rechtssatz RS0043063
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043063
Entscheidungsdatum
15.12.1987
Rechtssatz
Hat das Gericht zweiter Instanz zutreffend im Spruch seiner Entscheidung einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rechtsmittels unterlassen, ist auf die überflüssige Begründung für den - in Wahrheit gar nicht vorhandenen - Ausspruch über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels in den Gründen nicht Bedacht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0043063
Dokumentnummer
JJR_19871215_OGH0002_0040OB00396_8700000_002