Rechtssatz RS0014666
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014666
Entscheidungsdatum
04.02.1975
Rechtssatz
Die Voraussetzung des § 866 ABGB, daß der Gegner des beschränkt handlungsfähigen Teiles nicht leicht Erkundigungen über diesen einziehen konnte, ist schon dann erfüllt, wenn er keinen Anlaß zu Zweifeln an der Handlungsfähigkeit hatte.Die Voraussetzung des Paragraph 866, ABGB, daß der Gegner des beschränkt handlungsfähigen Teiles nicht leicht Erkundigungen über diesen einziehen konnte, ist schon dann erfüllt, wenn er keinen Anlaß zu Zweifeln an der Handlungsfähigkeit hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0014666
Dokumentnummer
JJR_19750204_OGH0002_0050OB00003_7500000_002