Aus der Begründung:
Aus Zweckmäßigkeitsgrunden ist zunächst auf den Rekurs des Beklagten einzugehen, der sich auch auf den Grund des Anspruches bezieht. Gemäß § 866 ABGB ist zur Genugtuung verpflichtet, wer listigerweise vorgibt, daß er Verträge zu schließen fähig sei, und dadurch einen anderen, der darüber nicht leicht Erkündigungen einholen konnte, hintergeht. Der Rekurswerber vertritt nun die Auffassung, das Gesetz fordere mehr als ein bloßes Verschweigen, d. h. Übergehen der beschränkten Entmündigung, damit diese Haftung eintrete. Es trifft wohl zu, daß von Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 92 die Meinung vertreten wird, keinesfalls werde durch das bloße, wenn auch arglistige Verschweigen der Handlungsunfähigkeit oder durch die schon im Auftreten als Kontrahent liegende Behauptung der Handlungsfähigkeit die Haftung im Sinne dieser Gesetzesstelle begrundet. Dem kann aber nicht gefolgt werden: Wenn das Auftreten und Verhalten einer bewußt ihre tatsächlich gegebene Beschränkung der Handlungsfähigkeit verschweigenden Person geeignet ist, dem Kontrahenten den persönlichen Eindruck zu vermitteln, daß das angestrebte Rechtsgeschäft mit einem Handlungsfähigen eingegangen werden kann, so ist ein haftungsbegrundender Sachverhalt im Sinne des § 866 ABGB anzunehmen. Dies hat im vorliegenden Fall umso mehr zu gelten, als auch noch Urkunden vorgelegt wurden (Lohnbestätigung, Versicherungspolizze), wie sie im allgemeinen unbeschränkt handlungsfähigen Personen zur Verfügung stehen. Der OGH hat in diesem Sinne schon in früheren Entscheidungen auf das Aussehen und das Auftreten des in seiner Handlungsfähigkeit Beschränkten besonderes Gewicht gelegt (vgl. GlU 13.487, 14.171), soweit nicht schon im bloßen Verschweigen der Handlungsbeschränkung und ihrer Folgeerscheinungen die positive Handlung des listigen Vorgebens erblickt wurde (vgl. GlU 4466; GlUNF 1627; vgl. auch Ehrenzweig[2] II/1, 667). In diesem Falle des Interessenskonfliktes zwischen dem Schutze des Handlungsbeschränkten und dem Schutze seiner Vertragspartner ist dem letzteren der Vorrang zu geben. Der Vertrag ist wegen der unvollkommenen Handlungsfähigkeit eines Vertragsteiles ungültig. Durch die im § 866 ABGB verfügte Erhöhung des Verschuldensgrades ist bewirkt, daß der bei den Normen über die unvollkommene Handlungsfähigkeit liegende Schutz nicht entscheidend entkräftet werde. Wenn der Rekurswerber darauf hinweist, daß er sich nicht arglistig verhalten habe, so geht er nicht von den Feststellungen der Untergerichte aus. Demnach hat er auch gewußt, daß er sich mit dem Beistand in Verbindung setzen müsse, wenn er Schulden mache oder sonst Kredite aufnehme. Dies habe er nicht getan, weil dieser den Kredit (d. h. die Kreditaufnahme) nicht bewilligt hätte.Aus Zweckmäßigkeitsgrunden ist zunächst auf den Rekurs des Beklagten einzugehen, der sich auch auf den Grund des Anspruches bezieht. Gemäß Paragraph 866, ABGB ist zur Genugtuung verpflichtet, wer listigerweise vorgibt, daß er Verträge zu schließen fähig sei, und dadurch einen anderen, der darüber nicht leicht Erkündigungen einholen konnte, hintergeht. Der Rekurswerber vertritt nun die Auffassung, das Gesetz fordere mehr als ein bloßes Verschweigen, d. h. Übergehen der beschränkten Entmündigung, damit diese Haftung eintrete. Es trifft wohl zu, daß von Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 92 die Meinung vertreten wird, keinesfalls werde durch das bloße, wenn auch arglistige Verschweigen der Handlungsunfähigkeit oder durch die schon im Auftreten als Kontrahent liegende Behauptung der Handlungsfähigkeit die Haftung im Sinne dieser Gesetzesstelle begrundet. Dem kann aber nicht gefolgt werden: Wenn das Auftreten und Verhalten einer bewußt ihre tatsächlich gegebene Beschränkung der Handlungsfähigkeit verschweigenden Person geeignet ist, dem Kontrahenten den persönlichen Eindruck zu vermitteln, daß das angestrebte Rechtsgeschäft mit einem Handlungsfähigen eingegangen werden kann, so ist ein haftungsbegrundender Sachverhalt im Sinne des Paragraph 866, ABGB anzunehmen. Dies hat im vorliegenden Fall umso mehr zu gelten, als auch noch Urkunden vorgelegt wurden (Lohnbestätigung, Versicherungspolizze), wie sie im allgemeinen unbeschränkt handlungsfähigen Personen zur Verfügung stehen. Der OGH hat in diesem Sinne schon in früheren Entscheidungen auf das Aussehen und das Auftreten des in seiner Handlungsfähigkeit Beschränkten besonderes Gewicht gelegt vergleiche GlU 13.487, 14.171), soweit nicht schon im bloßen Verschweigen der Handlungsbeschränkung und ihrer Folgeerscheinungen die positive Handlung des listigen Vorgebens erblickt wurde vergleiche GlU 4466; GlUNF 1627; vergleiche auch Ehrenzweig[2] II/1, 667). In diesem Falle des Interessenskonfliktes zwischen dem Schutze des Handlungsbeschränkten und dem Schutze seiner Vertragspartner ist dem letzteren der Vorrang zu geben. Der Vertrag ist wegen der unvollkommenen Handlungsfähigkeit eines Vertragsteiles ungültig. Durch die im Paragraph 866, ABGB verfügte Erhöhung des Verschuldensgrades ist bewirkt, daß der bei den Normen über die unvollkommene Handlungsfähigkeit liegende Schutz nicht entscheidend entkräftet werde. Wenn der Rekurswerber darauf hinweist, daß er sich nicht arglistig verhalten habe, so geht er nicht von den Feststellungen der Untergerichte aus. Demnach hat er auch gewußt, daß er sich mit dem Beistand in Verbindung setzen müsse, wenn er Schulden mache oder sonst Kredite aufnehme. Dies habe er nicht getan, weil dieser den Kredit (d. h. die Kreditaufnahme) nicht bewilligt hätte.
Entgegen der Meinung des Rekurswerbers ist die weitere Voraussetzung des § 866 ABGB, daß der Gegner des beschränkt handlungsfähigen Teiles nicht leicht Erkündigungen über diesen einziehen konnte, schon dann erfüllt, wenn er keinen Anlaß zu Zweifeln an der Handlungsfähigkeit hatte (vgl. Gschnitzer in Klang[2], 92, 93; GlUNF 1627).Entgegen der Meinung des Rekurswerbers ist die weitere Voraussetzung des Paragraph 866, ABGB, daß der Gegner des beschränkt handlungsfähigen Teiles nicht leicht Erkündigungen über diesen einziehen konnte, schon dann erfüllt, wenn er keinen Anlaß zu Zweifeln an der Handlungsfähigkeit hatte vergleiche Gschnitzer in Klang[2], 92, 93; GlUNF 1627).
Soweit der Rekurswerber dem Berufungsgericht schließlich noch vorwirft, es hätte nicht in jeder Beziehung den Feststellungen des Erstgerichtes folgen, sondern nach Beweiswiederholung feststellen müssen, daß nach der Absicht der Streitteile ein Darlehensvertrag nur in bezug auf das Lohneinkommen und die Lebensversicherungspolizze des Beklagten und nicht auch im Hinblick auf sein Liegenschaftsvermögen geschlossen wurde, muß dies schon deshalb ins Leere gehen, weil vom Erstgericht ausdrücklich festgestellt wurde, daß der Beklagte bei Stellung des Kreditansuchens gar nicht angegeben hat, daß er Eigentümer einer Liegenschaft sei, und diese daher bei der Kreditgewährung keine Rolle spielen konnte. Soweit dieses Vorbringen aber auf die Beweisrüge der Berufung Bezug nimmt und sich gegen das festgestellte bewußte Verschweigen der Entmündigung richten soll, ist darin eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung hinsichtlich des von den Untergerichten festgestellten Sachverhaltes zu erblicken.
Die Klägerin vertritt in ihrem Rekurs die Auffassung, es sei Spruchreife im Sinne der Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteiles gegeben, weil ihr ohne Rücksicht auf die Einbringlichkeit der Darlehensschuld bei der Gattin des Beklagten voller Schadenersatz in Höhe des Klagebetrages einschließlich der Zinsen gebühre.
Wie die Untergerichte zutreffend dargelegt haben, verpflichtet die Bestimmung des § 866 ABGB zum Ersatz des Vertrauensschadens. Der Schädiger hat den vergebens auf die Gültigkeit einer abgegebenen Erklärung oder auf das Zustandekommen eines Vertrages Vertrauenden so zu stellen, wie er stunde, wenn er mit der Gültigkeit der Verpflichtung nicht gerechnet hätte. Es fällt darunter auch der Nachteil, der dadurch entstanden ist, daß es der Geschädigte im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages unterlassen hat, einen anderen Vertrag abzuschließen, vor allem der Entgang des Gewinnes aus dem versäumten Geschäft (Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes[3] I, 292). Bei Darlehensgeschäften der vorliegenden Art besteht der Gewinn des Kreditinstituts im allgemeinen in der vertraglich bedungenen Verzinsung des Darlehensbetrages. Der der klagenden Partei als Kaufmann im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 4 HGB zu ersetzende Schaden umfaßt gemäß Art. 8 Nr. 2 EVHGB, auch den entgangenen Gewinn.Wie die Untergerichte zutreffend dargelegt haben, verpflichtet die Bestimmung des Paragraph 866, ABGB zum Ersatz des Vertrauensschadens. Der Schädiger hat den vergebens auf die Gültigkeit einer abgegebenen Erklärung oder auf das Zustandekommen eines Vertrages Vertrauenden so zu stellen, wie er stunde, wenn er mit der Gültigkeit der Verpflichtung nicht gerechnet hätte. Es fällt darunter auch der Nachteil, der dadurch entstanden ist, daß es der Geschädigte im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages unterlassen hat, einen anderen Vertrag abzuschließen, vor allem der Entgang des Gewinnes aus dem versäumten Geschäft (Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes[3] römisch eins, 292). Bei Darlehensgeschäften der vorliegenden Art besteht der Gewinn des Kreditinstituts im allgemeinen in der vertraglich bedungenen Verzinsung des Darlehensbetrages. Der der klagenden Partei als Kaufmann im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, HGB zu ersetzende Schaden umfaßt gemäß Artikel 8, Nr. 2 EVHGB, auch den entgangenen Gewinn.
Die klagende Partei hat in ihrem Klagebegehren zunächst auch vom Beklagten Hubert R den Ersatz des Nichterfüllungsschadens begehrt, nämlich den trotz Eintrittes von Terminverlust und Fälligkeit unberichtigt aushaftenden Kapitalsbetrag samt vertragsmäßiger Verzinsung. Nach der Klagsänderung auf den Rechtsgrund des § 866 ABGB wurde nicht besonders ausgeführt, worin der geltend gemachte Vertrauensschaden (negatives Vertragsinteresse) bestehen soll. Es kann hier aber davon ausgegangen werden, daß die Gewährung eines Personalkredites von 25.000 S unter den üblichen Bedingungen erfolgt ist und eine anderweitige Kreditvergabe seitens der klagenden Partei keinen Schwierigkeiten begegnet wäre. Es fehlen diesbezüglich seitens der beklagten Partei auch entgegenstehende Prozeßbehauptungen. Es kann daher in diesem besonderen Falle der Nichterfüllungsschaden dem Vertrauensschaden ausmaßmäßig gleichgesetzt werden.Die klagende Partei hat in ihrem Klagebegehren zunächst auch vom Beklagten Hubert R den Ersatz des Nichterfüllungsschadens begehrt, nämlich den trotz Eintrittes von Terminverlust und Fälligkeit unberichtigt aushaftenden Kapitalsbetrag samt vertragsmäßiger Verzinsung. Nach der Klagsänderung auf den Rechtsgrund des Paragraph 866, ABGB wurde nicht besonders ausgeführt, worin der geltend gemachte Vertrauensschaden (negatives Vertragsinteresse) bestehen soll. Es kann hier aber davon ausgegangen werden, daß die Gewährung eines Personalkredites von 25.000 S unter den üblichen Bedingungen erfolgt ist und eine anderweitige Kreditvergabe seitens der klagenden Partei keinen Schwierigkeiten begegnet wäre. Es fehlen diesbezüglich seitens der beklagten Partei auch entgegenstehende Prozeßbehauptungen. Es kann daher in diesem besonderen Falle der Nichterfüllungsschaden dem Vertrauensschaden ausmaßmäßig gleichgesetzt werden.
Was nun die vom Berufungsgericht geforderte Überprüfung von Leistungen der Gattin des Beklagten anlangt, so trifft es wohl zu, daß zufolge der Bestimmung des § 1352 ABGB mangels einer gültigen Verpflichtung des Beklagten als des ursprünglichen Vertragspartners ein anderer Schuldner in der Person seiner Frau an dessen Stelle getreten ist, weil diese nicht bloß als Bürge und Zahler, sondern gleich einem ungeteilten Mitschuldner für die Erfüllung des Darlehenvertrages zu haften hat. Nun hat aber die klagende Partei bereits in der Klage vorgebracht, daß der Beklagte und seine Gattin nicht die vereinbarten Darlehensrückzahlungsraten erbracht hätten. Seitens des Beklagten wurde im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere auch nach Fällung des Versäumungsurteiles gegen seine Gattin (26. Juni 1973), nicht behauptet, daß weitere Zahlungen auf die Darlehensschuld geleistet worden wären. Im Hinblick darauf, daß auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte vorlagen, bestand für das Erstgericht keine Veranlassung, zufolge seiner materiellen Prozeßleitungspflicht im Sinne des § 182 ZPO auf derartige Prozeßbehauptungen hinzuwirken. Es erübrigte sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes aber auch eine Überprüfung in der Richtung, ob die Darlehensschuld bei der Gattin des Beklagten einbringlich ist. Diese haftet gemäß § 1352 ABGB nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles als Mitschuldner zur ungeteilten Hand für die Verpflichtungen aus der Darlehensgewährung. Eine Subsidiarität des gegen den Beklagten geltend gemachten Schadenersatzanspruches im Sinne des § 866 ABGB ist demgegenüber nicht gegeben. Diese ist auch nicht aus dem Begriff des Vertrauensschadens abzuleiten, weil davon ausgegangen werden muß, daß es die klagende Partei im Vertrauen auf die Gültigkeit ihrer Vereinbarung mit dem Beklagten unterlassen hat, den Personalkredit einem unbedenklichen Bankkunden zu gewähren. Sie kann daher nicht darauf verwiesen werden, bei der Geltendmachung ihres Anspruches gegen den Beklagten erst die Uneinbringlichkeit einer Forderung gegen die zunächst nur als Bürge und Zahlerin verpflichtete Gattin des Beklagten nachzuweisen.Was nun die vom Berufungsgericht geforderte Überprüfung von Leistungen der Gattin des Beklagten anlangt, so trifft es wohl zu, daß zufolge der Bestimmung des Paragraph 1352, ABGB mangels einer gültigen Verpflichtung des Beklagten als des ursprünglichen Vertragspartners ein anderer Schuldner in der Person seiner Frau an dessen Stelle getreten ist, weil diese nicht bloß als Bürge und Zahler, sondern gleich einem ungeteilten Mitschuldner für die Erfüllung des Darlehenvertrages zu haften hat. Nun hat aber die klagende Partei bereits in der Klage vorgebracht, daß der Beklagte und seine Gattin nicht die vereinbarten Darlehensrückzahlungsraten erbracht hätten. Seitens des Beklagten wurde im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere auch nach Fällung des Versäumungsurteiles gegen seine Gattin (26. Juni 1973), nicht behauptet, daß weitere Zahlungen auf die Darlehensschuld geleistet worden wären. Im Hinblick darauf, daß auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte vorlagen, bestand für das Erstgericht keine Veranlassung, zufolge seiner materiellen Prozeßleitungspflicht im Sinne des Paragraph 182, ZPO auf derartige Prozeßbehauptungen hinzuwirken. Es erübrigte sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes aber auch eine Überprüfung in der Richtung, ob die Darlehensschuld bei der Gattin des Beklagten einbringlich ist. Diese haftet gemäß Paragraph 1352, ABGB nach den besonderen Umständen des vorliegenden Falles als Mitschuldner zur ungeteilten Hand für die Verpflichtungen aus der Darlehensgewährung. Eine Subsidiarität des gegen den Beklagten geltend gemachten Schadenersatzanspruches im Sinne des Paragraph 866, ABGB ist demgegenüber nicht gegeben. Diese ist auch nicht aus dem Begriff des Vertrauensschadens abzuleiten, weil davon ausgegangen werden muß, daß es die klagende Partei im Vertrauen auf die Gültigkeit ihrer Vereinbarung mit dem Beklagten unterlassen hat, den Personalkredit einem unbedenklichen Bankkunden zu gewähren. Sie kann daher nicht darauf verwiesen werden, bei der Geltendmachung ihres Anspruches gegen den Beklagten erst die Uneinbringlichkeit einer Forderung gegen die zunächst nur als Bürge und Zahlerin verpflichtete Gattin des Beklagten nachzuweisen.
Damit erweist sich die Rechtssache entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes als im Sinne der Bestätigung des erstgerichtlichen Urteiles spruchreif.