Rechtssatz RS0014677
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014677
Entscheidungsdatum
04.02.1975
Rechtssatz
Wenn das Auftreten und Verhalten einer bewußt ihre tatsächlich gegebene Beschränkung der Handlungsfähigkeit verschweigende Person geeignet ist, dem Kontrahenten den persönlichen Eindruck zu vermitteln, daß das angestrebte Rechtsgeschäft mit einem Handlungsfähigen eingegangen werden kann, so ist eine haftungsbegründender Sachverhalt Is des § 866 ABGB anzunehmen.Wenn das Auftreten und Verhalten einer bewußt ihre tatsächlich gegebene Beschränkung der Handlungsfähigkeit verschweigende Person geeignet ist, dem Kontrahenten den persönlichen Eindruck zu vermitteln, daß das angestrebte Rechtsgeschäft mit einem Handlungsfähigen eingegangen werden kann, so ist eine haftungsbegründender Sachverhalt römisch eins s des Paragraph 866, ABGB anzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0014677
Dokumentnummer
JJR_19750204_OGH0002_0050OB00003_7500000_003