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Rechtssatz RS0014683×

Rechtssatz RS0014683

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014683

Geschäftszahl

4Ob518/71; 7Ob746/81

Entscheidungsdatum

14.01.1982

Rechtssatz

Eine Vertragspartei kann sich nicht darauf berufen, sie habe einen Ausdruck oder eine Erklärung ihres Vertragspartners anders verstanden, als sie dieser meinte, wenn dessen Auffassung der Verkehrsübung entspricht und der Empfänger der Erklärung seine davon abweichende Meinung nicht zu erkennen gab. In einem solchen Fall liegt auch kein versteckter Dissens vor. Die Vereinbarung ist vielmehr gültig zustande gekommen und nach dem objektiven Wortlauf, welcher der Verkehrsübung entspricht, auszulegen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 518/71
    Entscheidungstext OGH 02.03.1971 4 Ob 518/71
    Veröff: MietSlg 23081 ( Hier Benützungsregelung zw Mieteigentümern )
  • 7 Ob 746/81
    Entscheidungstext OGH 14.01.1982 7 Ob 746/81
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0014683

Dokumentnummer

JJR_19710302_OGH0002_0040OB00518_7100000_002