Rechtssatz RS0014708
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014708
Entscheidungsdatum
31.05.1961
Rechtssatz
Bei Verkauf einer Liegenschaft gegen eine lebenslängliche Leibrente vom monatlich 1.500 S unter gleichzeitiger Nennung eines Kaufpreises von 180.000 S kann nicht gesagt werden, daß Zweifel an der Bestimmtheit der Einwilligung der Vertragsteile in den Vertrag (§869 ABGB.) bestehen. Die Formulierung der Vereinbarung läßt mit hinlänglicher Deutlichkeit erkennen, daß die Liegenschaft gegen Leistung einer Leibrente auf Lebenszeit veräußert wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0014708
Dokumentnummer
JJR_19610531_OGH0002_0050OB00168_6100000_001