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Rechtssatz RS0014719

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014719

Geschäftszahl

1Ob36/82

Entscheidungsdatum

24.01.1983

Rechtssatz

Wenn beide Teile über den Gegenstand ihres divergierenden Willens ( hier: über die Mitübertragung eines Fischereirechtes beim Verkauf einer Liegenschaft ) bewußt schwiegen und jeweils meinten, durch das Schweigen das Recht behalten bzw. zu einem günstigen Preis erwerben zu können, sind beide Teile nicht schutzwürdig; es besteht dann kein Grund, eine durchschaute Mentalreservation in diesem Fall anders zu behandeln als die Aufdeckung des vom anderen Teil ohnehin erkannten wahren ( divergierenden ) Willens des Vertragspartners.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 36/82
    Entscheidungstext OGH 24.01.1983 1 Ob 36/82
    Veröff: JBl 1985,32 = SZ 56/11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0014719

Dokumentnummer

JJR_19830124_OGH0002_0010OB00036_8200000_003