Rechtssatz RS0014719
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014719
Entscheidungsdatum
24.01.1983
Rechtssatz
Wenn beide Teile über den Gegenstand ihres divergierenden Willens ( hier: über die Mitübertragung eines Fischereirechtes beim Verkauf einer Liegenschaft ) bewußt schwiegen und jeweils meinten, durch das Schweigen das Recht behalten bzw. zu einem günstigen Preis erwerben zu können, sind beide Teile nicht schutzwürdig; es besteht dann kein Grund, eine durchschaute Mentalreservation in diesem Fall anders zu behandeln als die Aufdeckung des vom anderen Teil ohnehin erkannten wahren ( divergierenden ) Willens des Vertragspartners.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0014719
Dokumentnummer
JJR_19830124_OGH0002_0010OB00036_8200000_003