Rechtssatz RS0014881
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014881
Entscheidungsdatum
05.10.1972
Rechtssatz
Gerecht ist die Furcht ( Zwang ) nur dann, wenn dem Zwingenden das Recht zur Drohung und Ausführung des Übels zum Zweck des bestimmten Geschäfts zusteht; in allen anderen Fällen, also auch wenn ein gesetzlich zustehendes Zwangsmittel zu einem anderen als dem gesetzlich zustehenden Zweck mißbraucht wird, ist sie ungerecht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0014881
Dokumentnummer
JJR_19721005_OGH0002_0030OB00096_7200000_005