Rechtssatz RS0014892
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014892
Entscheidungsdatum
17.12.1971
Rechtssatz
Bedeutung eines Rechtsirrtums nach deutschem Recht ( § 119 BGB ). Auch ein Rechtsirrtum kann eine Irrtumsanfechtung rechtfertigen, aber nur dann, wenn die Rechtsfolgen zum Inhalt der Erklärung gehörten, was der Fall ist, wenn infolge Verkennung oder Unkenntnis seiner rechtlichen Bedeutung ein Rechtsgeschäft geschlossen wurde, das eine vor der ( laut Erklärung ) beabsichtigten Rechtswirkung wesentlich verschiedene auslöst. Grundsätzlich gilt hingegen eine fehlerhafte Beurteilung der Rechtslage nur als unbeachtlicher Irrtum im Beweggrund. Hierzu gehört insb auch ein Irrtum über den Schutzbereich eines Patentes ( GRUR 1938, 576 ) oder über die Periorität eines Warenzeichens ( GRUR 1938, 899 ), dann aber auch ein Irrtum darüber, daß ein angemeldetes Patent bereits auf Grund der Anmeldung unter einstweiligem Patentschutz steht. Ein solcher Motivirrtum wird nur dann als Erklärungsirrtum behandelt, wenn der Beweggrund in einer für den Vertragspartner erkennbare Weise zum Gegenstand der für den Vertragsabschluß entscheidenden Verhandlungen gemacht wurde.Bedeutung eines Rechtsirrtums nach deutschem Recht ( Paragraph 119, BGB ). Auch ein Rechtsirrtum kann eine Irrtumsanfechtung rechtfertigen, aber nur dann, wenn die Rechtsfolgen zum Inhalt der Erklärung gehörten, was der Fall ist, wenn infolge Verkennung oder Unkenntnis seiner rechtlichen Bedeutung ein Rechtsgeschäft geschlossen wurde, das eine vor der ( laut Erklärung ) beabsichtigten Rechtswirkung wesentlich verschiedene auslöst. Grundsätzlich gilt hingegen eine fehlerhafte Beurteilung der Rechtslage nur als unbeachtlicher Irrtum im Beweggrund. Hierzu gehört insb auch ein Irrtum über den Schutzbereich eines Patentes ( GRUR 1938, 576 ) oder über die Periorität eines Warenzeichens ( GRUR 1938, 899 ), dann aber auch ein Irrtum darüber, daß ein angemeldetes Patent bereits auf Grund der Anmeldung unter einstweiligem Patentschutz steht. Ein solcher Motivirrtum wird nur dann als Erklärungsirrtum behandelt, wenn der Beweggrund in einer für den Vertragspartner erkennbare Weise zum Gegenstand der für den Vertragsabschluß entscheidenden Verhandlungen gemacht wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0014892
Dokumentnummer
JJR_19711217_OGH0002_0010OB00311_7100000_002